Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

2C_481/2011

2C_481/2011

Rubrum

{T 0/2}

Verfügung vom 29. Februar 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. März 2011.

Erwägungen

1.

Der pakistanische Staatsangehörige X.________ (geb. 1982) hat am 6. Juni 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. März 2011 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Nachdem der Aufenthalt des Beschwerdeführers am 30. November 2011 infolge Heirat mit einer in Winterthur wohnhaften polnischen Staatsangehörigen vom Migrationsamt des Kantons Zürich neu geregelt wurde, räumte der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Gelegenheit ein, sich zur in Aussicht genommenen Verfahrensabschreibung sowie zur Kostenregelung zu äussern. Das Departement für Justiz und Sicherheit sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau hat sich nicht geäussert. Der Beschwerdeführer erklärt sich in seiner Eingabe vom 10. Februar 2012 mit einer Verfahrensabschreibung einverstanden und hält an seinem ursprünglichen Antrag fest, ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

2.

Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen bzw. ist diese gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist mithin durch Entscheid des Instruktionsrichters als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei dieser - mit summarischer Begründung - über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung entscheidet (vgl. Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).

3.

Dem Beschwerdeführer wäre nur eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn er bei summarischer Prüfung der Angelegenheit auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als obsiegende Partei zu betrachten wäre. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer berufe sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur formell bestehende Ehe (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 1 u. 3 AuG [SR 142.20]), und stützte sich dafür auf zahlreiche Indizien: Der Beschwerdeführer heiratete seine ursprünglich aus Thailand stammende, 21 Jahre ältere, schweizerische Ehefrau bloss drei Monate nach dem erstinstanzlichen negativen Asylentscheid. Ohne Heirat hatte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Weitere Hinweise ergaben sich gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 BGG) auch aus den Befragungen der Eheleute sowie den Abklärungen vor Ort: über Jahre getrennte Wohnungen, fehlender auf eine gelebte eheliche Beziehung hindeutender Befund in den Wohnungen, keine gemeinsame Anschaffungen, mangelnde Kenntnis betreffend den andern Ehepartner, keine gemeinsamen Aktivitäten, getrennte Ferien. Der Beschwerdeführer begnügte sich damit, die für ihn nachteiligen tatsächlichen Umstände zu bestreiten, als willkürlich zu bezeichnen bzw. zu rügen, sie seien in Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt worden, wobei fraglich ist, ob die Vorbringen überhaupt die Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen erfüllen (Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Hingegen bringt er nichts vor, was die aufgrund der gesamten Indizien vorgenommene Würdigung der Vorinstanz, es handle sich um eine nur formell bestehende Ehe, zu erschüttern vermöchte. Damit kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gutgeheissen worden wäre. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, eine Parteientschädigung zuzusprechen; andererseits rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1.

Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Thurgau, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Stadelmann

Die Gerichtsschreiberin: Dubs

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration*, Art. 42 et Art. 51 — lu dans la version du 11 octobre 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 29 septembre 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 20 janvier 2014, 1 février 2014, 1 mars 2015, 1 juillet 2015, 20 juillet 2015, 29 septembre 2015, 1 octobre 2015, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 juillet 2018, 15 septembre 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 juin 2019, 1 décembre 2019, 1 avril 2020, 1 juillet 2021, 2 octobre 2021, 1 mai 2022, 1 juin 2022, 1 septembre 2022, 22 novembre 2022, 17 décembre 2022, 1 avril 2023, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 15 octobre 2023, 1 juin 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2025, 28 mai 2025, 15 juin 2025, 1 août 2025, 1 février 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 32, Art. 42, Art. 71, Art. 105 et Art. 106 — lu dans la version du 1 janvier 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Loi fédérale sur la procédure civile fédérale, Art. 72 — lu dans la version du 1 janvier 2010; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mai 2013, 1 janvier 2023 et 1 juillet 2023.

Cité dans