Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 21 décisions citantes n’a été analysée.

2C_503/2011

2C_503/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 21. September 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Küng.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,

2. Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte

des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, 6300 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Art. 9 BV. Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

Beschwerde gegen Urteil und Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. Mai 2011.

Sachverhalt

A.

Rechtsanwalt Y.________, A.________, vertrat als amtlicher Verteidiger X.________ bis Dezember 2010 in zwei Strafverfahren. Am 28. September 2010 reichte X.________ gegen Y.________ eine Strafanzeige ein wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eröffnete eine Strafuntersuchung und teilte dies der kantonalen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte mit, welche ihrerseits ein Disziplinarverfahren anhob.

Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte hiess ein Gesuch von Y.________ um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis insoweit gut, als dessen Offenbarung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Anwalts vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erforderlich sei. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 12. Mai 2011 ab.

B.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, das erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Zug aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die kantonale Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte und das Obergericht des Kantons Zug sowie Y.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

1.

Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) regelt die Berufspflichten abschliessend. Es bildet Teil des Bundesverwaltungsrechts, weshalb der - kantonal letztinstanzliche - Obergerichtsentscheid betreffend die Entbindung des Beschwerdegegners vom Anwaltsgeheimnis (vgl. Art. 13 Abs. 1 BGFA) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV). Diese erblickt er darin, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, eine rechtsgenügende Güterabwägung vorzunehmen.

2.2

Die Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321 StGB). Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden. Der Entbindungsentscheid hat keinerlei materielle Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, sich ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses gegen die hier in Frage stehende Strafanzeige zur Wehr zu setzen. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung, welche der Entbindungsentscheid für den betroffenen Mandanten hat, liegt darin, dass dieser in jenem Umfang, in dem es für die Abwendung einer ungerechtfertigten Strafverfolgung notwendig ist, des ihm ansonsten zustehenden Schutzes durch das Anwaltsgeheimnis verlustig geht. Zu verweigern ist eine verlangte Entbindung nur dann, wenn die Klientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses hat (vgl. Urteil 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2).

Der Rechtsanwalt kann sich somit grundsätzlich von der Schweigepflicht entbinden lassen, wenn seine persönlichen Interessen an der Bekanntgabe jene des Auftraggebers an der Geheimhaltung derart überwiegen, dass die Schweigepflicht nicht mehr zumutbar ist. Die Schweigepflicht ist insbesondere unzumutbar, wenn sie den Rechtsanwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (vgl. Art. 38 des bernischen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006; vgl. Urteil 2P.313/1999 vom 8. März 2000 E. 2b).

2.3

Auch in der Lehre ist anerkannt, dass die Entbindung zu gewähren ist, wenn der Klient gegen den Anwalt ein Strafverfahren eingeleitet hat; die Verschwiegenheitspflicht entfällt indessen nur soweit, wie es zur Verteidigung des Anwalts erforderlich ist (vgl. CHRISTOF BERNHART, Die professionellen Standards des Rechtsanwalts, 2. Aufl. 2011, S. 168; HANS NATER/GAUDENZ G. ZINDEL, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Hrsg. Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, 2011, N. 168 zu Art. 13 BGFA; KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, N. 660; FRANÇOIS BOHNET/VINCENT MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 1927).

2.4

Indem der Beschwerdeführer einerseits gegen Y.________ eine Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses eingereicht hat und sich andererseits einer Entbindung vom Berufsgeheimnis widersetzt, verhält er sich offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Denn mit seiner Anzeige hat er konkludent auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses verzichtet, soweit es die Verteidigung des Anwalts erfordert. Besondere Gründe, die es unter diesen Umständen erlauben würden, von einer Entbindung vom Berufsgeheimnis abzusehen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Namentlich hätte er mit der Strafanzeige zuwarten können, um das allfällige Bekanntwerden von für ihn strafrechtlich nachteiligen Tatsachen zu verhindern. Inwieweit dies zu befürchten sei, ist nicht ersichtlich, nachdem die Entbindung ausdrücklich nur soweit gewährt worden ist, als dies zur eigenen Verteidigung des angezeigten Anwalts notwendig ist. Die Vorinstanz durfte daher ohne Willkür die von der Aufsichtskommission gewährte Entbindung vom Berufsgeheimnis schützen.

3.

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Da sich die gestellten Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos erwiesen haben, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu gewähren (Art. 64 BGG). Entsprechend dem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); der offenkundigen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Küng

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 321 — lu dans la version du 1 juillet 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 64, Art. 66, Art. 82, Art. 86 et Art. 90 — lu dans la version du 1 avril 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 9 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale sur la libre circulation des avocats, Art. 13 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2017, 1 mars 2021, 23 janvier 2023 et 1 juillet 2025.

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