Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

2C_609/2012

2C_609/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 26. Juni 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Meierwiesenstrasse 56, 8064 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

SFV Schweizerischer Fahrlehrerverband, Geschäftsstelle QSK, Postfach 8150, 3001 Bern,

Bundesamt für Berufsbildung Technologie BBT, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Gegenstand

Berufsprüfung für Fahrlehrer,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesver-

waltungsgerichts, Abteilung II, vom 15. Mai 2012.

Erwägungen

1.

X.________ scheiterte 2011 an der Berufsprüfung für Fahrlehrer. Auf die gegen die entsprechende Verfügung des Schweizerischen Fahrlehrerverbands erhobene Beschwerde trat das Bundesamt für Berufsbildung Technologie BBT mit Verfügung vom 18. Januar 2012 wegen Verspätung nicht ein. Gegen diese Nichteintretensverfügung gelangte X.________ am 27. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er namentlich beantragte, das Prüfungsergebnis sei von "nicht bestanden" in "bestanden" umzuwandeln. Mit Urteil des Einzelrichters vom 15. Mai 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein; dies mangels Sachbezogenheit der Rügen bzw. hinreichender Begründung.

Mit Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, es sei "die widerrechtliche Weiterleitung von Akten des BF durch BG 3 (Bundesverwaltungsgericht) an BG 1 (Schweizerischer Fahrlehrerverband) BG 2 (Bundesamt für Berufsbildung Technologie) festzustellen"; die Berufsprüfung sei als bestanden zu werten u.a. aufgrund des verspäteten Versandes der Prüfungsunterlagen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung der Berufsausübung. Die Ausschlussbestimmungen des Art. 83 BGG greifen nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) unabhängig davon, ob ein Endentscheid (materiell oder verfahrensrechtlicher Natur), ein Zwischenentscheid, ein Wiedererwägungs- oder Revisionsentscheid oder etwa ein Entscheid über Verfahrenskosten angefochten wird. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid betreffend einen unterinstanzlichen Entscheid, mit dem seinerseits auf eine Beschwerde nicht eingetreten wurde, die einen Entscheid über ein Prüfungsergebnis zum Gegenstand hatte. Der Beschwerdeführer will denn auch im Rechtsmittelverfahren erreichen, dass die als ungenügend bewertete Prüfung als genügend bewertet wird. Das Verfahren fällt unter den Ausschlussgrvon Art. 83 lit. t BGG; weder befasst sich der Beschwerdeführer mit dieser Ausschlussnorm, noch sind Umstände ersichtlich, aus denen sich sonst wie die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ableiten liesse. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Namentlich könnte sie nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, beurteilt doch das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden bloss gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 113 BGG), mithin nicht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts.

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Feller

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 83, Art. 108 et Art. 113 — lu dans la version du 1 avril 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans