Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

2C_703/2013

2C_703/2013

Rubrum

Urteil vom 22. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 10. Juli 2013.

Erwägungen

1.

X.________, philippinische Staatsangehörige, heiratete am 30. Januar 2009 einen im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann. Daran anschliessend erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.

Mitte August 2011 ist ihr Ehemann untergetaucht, um sich dem drohenden Vollzug einer Umwandlungsstrafe, d.h. einer Umwandlung einer Bussenforderung von Fr. 2'650.-- wegen Fahrens ohne Führerausweis in eine Haftstrafe von 27 Tagen, zu entziehen. Im Februar 2012 wurde er verhaftet, floh aber bereits am nächsten Tag wieder aus dem Vollzugszentrum. Zur Zeit befindet er sich in Untersuchungshaft.

Am 10. November 2011 teilte X.________ der Einwohnerkontrolle Langnau am Albis mit, dass ihr Ehemann seit Mitte August nicht mehr in der ehelichen Wohnung wohne, was sie am 15. Dezember 2011 gegenüber dem Migrationsamt bestätigte. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 wies das Migrationsamt ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz. Die dagegen angestrengten Rechtsmittelverfahren waren erfolglos.

Vor Bundesgericht beantragt sie, zum einen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und zum anderen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen wird, soweit mangels genügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) darauf überhaupt eingetreten werden kann.

2.1

Nach Art. 43 Abs. 1 AuG (SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 43 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Solche Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Von einem wichtigen Grund kann umso eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (vgl. Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1).

Fraglich ist, ob der vorinstanzlich für das Bundesgericht verbindlich festgestellte Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) des Untertauchens einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG darstellt. Der gegenwärtige Gefängnisaufenthalt und die eingereichte Besuchserlaubnis zugunsten der Beschwerdeführerin sind neue Tatsachen und Beweismittel, die nicht berücksichtigt werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, stellt das Untertauchen, um einem drohenden Vollzug einer Umwandlungsstrafe zu entgehen, keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar. Der Beschwerdeführerin steht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG zu.

2.2

Auch ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG ist nicht gegeben: Im Bezug auf den Anspruch nach lit. a fehlt es an einer dreijährigen Ehegemeinschaft; eine voreheliche Beziehung, auf welche die Beschwerdeführerin aufmerksam macht, ist auf die Mindestdauer von drei Jahren nicht anzurechnen (BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3). Warum wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sodann erforderlich machen sollten (lit. b), ist nicht ersichtlich, und die Beschwerdeführerin führt keine solchen an.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und die Beschwerdeführerin hätte die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Angesichts besonderer Umstände wird darauf verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration*, Art. 43, Art. 49 et Art. 50 — lu dans la version du 1 juillet 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2014, 20 janvier 2014, 1 février 2014, 1 mars 2015, 1 juillet 2015, 20 juillet 2015, 29 septembre 2015, 1 octobre 2015, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 juillet 2018, 15 septembre 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 juin 2019, 1 décembre 2019, 1 avril 2020, 1 juillet 2021, 2 octobre 2021, 1 mai 2022, 1 juin 2022, 1 septembre 2022, 22 novembre 2022, 17 décembre 2022, 1 avril 2023, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 15 octobre 2023, 1 juin 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2025, 28 mai 2025, 15 juin 2025, 1 août 2025, 1 février 2026 et 12 juin 2026.

Cité dans