Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 47 décisions citantes n’a été analysée.

2C_751/2012

2C_751/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 16. August 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 13. Juli 2012.

Erwägungen

1.

1.1

X.________ (geb. 1979) stammt aus Algerien. Er ersuchte in der Schweiz in den Jahren 1996 und 2000 unter einer falschen Identität erfolglos um Asyl. Ab Sommer 2003 lebte er in einer Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin (geb. 1985). Am 27. März 2005 kam die gemeinsame Tochter Z.________ zur Welt, worauf X.________ am 30. April 2007 seine Partnerin heiratete. In der Folge wurde ihm eine letztmals bis zum 29. Oktober 2009 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Ab dem 23. August 2009 lebte das Ehepaar getrennt, wobei die Tochter unter die Obhut und die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde.

1.2

Am 13. Januar 2012 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern, da dieser nach bereits erfolgten früheren Verurteilungen am 3. Mai 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (unter anderem wegen versuchten Raubes, mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung usw.) und am 20. September 2010 zu einer solchen von sechs Monaten (mehrfache einfache Körperverletzung und Drohung) verurteilt worden war. Die Strafen wurden am 15. September 2011 für vollziehbar erklärt, nachdem die ursprünglich an ihrer Stelle angeordnete stationäre Massnahme keinen Erfolg gezeitigt hatte.

1.3

X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, das den ausländerrechtlichen Nichtverlängerungsentscheid schützende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2012 aufzuheben.

2.

2.1

Seine Eingabe erweist sich aufgrund der von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der sorgfältigen Interessenabwägung als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Es erübrigen sich unter diesen Umständen weitere Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels und zur Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt hinreichend sachbezogen und in genügender Auseinandersetzung mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid aufzeigt, inwiefern dieser Recht verletzen soll (Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2

Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz über Jahre hinweg (nicht nur als Jugendlicher) immer schwerer straffällig geworden; insgesamt sind zehn Verurteilungen gegen ihn ergangen - ab 2007 (auch) wegen Drogen- und Gewaltdelikten. Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2010 sei bei seinen Taten eine erhebliche Aggressivität feststellbar gewesen. Sein Handeln sei jeweils emotionsgeladen durch eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber der körperlichen Integrität von Personen sowie gegenüber Hab und Gut geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass von ihm weiter eine (zumindest potenziell erhebliche) Gefahr für wesentliche Rechtsgüter ausgeht, nachdem seine stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und der Strafvollzug, aus dem er am 11. September 2012 entlassen wird, angeordnet werden musste. Zwar hält er sich offenbar bereits seit 1997 bzw. 2000 im Land auf, doch war seine Anwesenheit bis zur Ehe mit seiner Schweizer Partnerin, von der er sich nach zwei Jahren und vier Monaten getrennt hat, unbewilligt. Auch danach vermochte er sich weder beruflich noch sozial hier zu integrieren. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 16 Jahren Mitte Juli 1996 in die Schweiz gekommen und wurde in seiner Heimat sozialisiert. Seine Eltern, fünf seiner sechs Geschwister und weitere Verwandte leben immer noch dort. Er ist nach wie vor mit der Sprache und der Kultur in Algerien vertraut. Unter diesen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig; sie verletzt, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kein Bundesrecht (vgl. Art. 50 AuG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 u. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.).

2.3

Nichts anderes ergibt sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV: Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind zum Vornherein nur im beschränkten Rahmen seines Besuchsrechts leben. Hierzu ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land aufhält wie dieses und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten und weiteren Kontakten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei die Modalitäten allenfalls sachgerecht anzupassen sind. Einen weitergehenden Anspruch anerkennt das Bundesgericht nur, wenn mit der Verweigerung der Bewilligung in eine wirtschaftlich und affektiv besonders enge Beziehung eingegriffen wird, die wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und das bisherige Verhalten des Besuchsberechtigten in der Schweiz zudem zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten", "comportement irréprochable", "comportamento irreprensibile", vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b). Dies ist hier - wie dargelegt - nicht der Fall. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer nur über ein beschränktes Besuchsrecht und sind seine Beziehungen zur hier anwesenheitsberechtigten Tochter locker; diese vermochten ihn denn auch bereits bisher nicht davon abzuhalten, immer wieder straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer wird den Kontakt im bisherigen Rahmen mittels Briefen, elektronischer Kommunikation und im Rahmen von Besuchs- und Ferienaufenthalten aufrechterhalten können. Da er zurzeit noch verheiratet ist, spielt keine Rolle, dass er inzwischen eine neue Freundin gefunden haben will, da diese damit rechnen musste, dass sie die Beziehung mit ihm unter Umständen nicht hier würde leben können.

3.

3.1

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen; für alles Weitere wird auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.2

Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration*, Art. 51 — lu dans la version du 11 octobre 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 29 septembre 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 20 janvier 2014, 1 février 2014, 1 mars 2015, 1 juillet 2015, 20 juillet 2015, 29 septembre 2015, 1 octobre 2015, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 juillet 2018, 15 septembre 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 juin 2019, 1 décembre 2019, 1 avril 2020, 1 juillet 2021, 2 octobre 2021, 1 mai 2022, 1 juin 2022, 1 septembre 2022, 22 novembre 2022, 17 décembre 2022, 1 avril 2023, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 15 octobre 2023, 1 juin 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2025, 28 mai 2025, 15 juin 2025, 1 août 2025, 1 février 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 106 et Art. 109 — lu dans la version du 1 avril 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 13 — lu dans la version du 11 mars 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales, Art. 8 — lu dans la version du 23 février 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2021, 1 février 2022 et 16 septembre 2022.

Cité dans