Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 21 décisions citantes n’a été analysée.

2C_771/2015

2C_771/2015

Rubrum

Urteil vom 5. Oktober 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. C.A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,

vom 24. Juni 2015.

Erwägungen

1.

A.A.________ (1975, Kosovare) war von 1998 bis 2003 mit B.A.________ verheiratet. Sie haben zwei Kinder: C.A.________ (28.5.1998) und D.A.________ (2002). 2003 wurde die Ehe geschieden. Dem Vater wurde die elterliche Sorge erteilt. 2004 reiste dieser in die Schweiz und heiratete eine Schweizerin. Die beiden Kinder blieben im Kosovo und der Grossvater väterlicherseits sorgte für sie; nach dessen Tod im Jahre 2012 kümmerte sich die Mutter um die Kinder.

Gestützt auf die Ehe mit der Schweizer Bürgerin erhielt A.A.________ die Aufenthalts- und am 24. November 2009 die Niederlassungsbewilligung. Die eheliche Gemeinschaft wurde am 1. Mai 2010 aufgehoben, die Ehe aber erst am 28. Februar 2013 geschieden. Am 24. Mai 2013 heiratete er wieder B.A.________. Diese und ihre beiden Kinder ersuchten am 25. Juni 2013 um eine Einreisebewilligung zwecks Nachzugs zum Ehemann bzw. Vater. Das Migrationsamt bewilligte der Ehefrau und der Tochter die Einreise und verweigerte dem Sohn mit Verfügung vom 29. Juli 2014 diese. Dagegen blieb der erhobene Rekurs erfolglos. Die anschliessende Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 24. Juni 2015 ab.

2.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario) und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde dementsprechend unzulässig ist (Art. 113 BGG), ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.1

Strittig ist nur, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, damit ein nachträglicher Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt werden kann. Entsprechende Gründe liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE [SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteil 2C_449/2015 vom 4. August 2015 E. 4.2 m.w.H.).

2.2

Die Ablehnung des nachträglichen Familiennachzugs ist nicht zu beanstanden:

2.2.1

Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und hat die Gründe für einen Verbleib im Heimatland begründet dargelegt: Der Sohn wurde im Mai 2015 17 Jahre alt, hat bereits 2/3 des Gymnasiums absolviert, das er im 2016 abschliessen wird. Der Wegzug hätte den Abbruch der Ausbildung zur Folge; in der Schweiz könnte er nicht daran anknüpfen und müsste mit einer Berufslehre beginnen, was auch die Beschwerdeführer ausführen. Insofern wäre ein Wegzug in die Schweiz für seinen weiteren beruflichen Weg nicht förderlich. Sodann darf nicht vergessen werden, dass der Sohn mit einem Wegzug in die Schweiz aus seinem während rund 17 Jahren aufgebauten sozialen Umfeld (Lehrer, Mitschüler, Freunde) herausgerissen wird. Da der Vater seine Verantwortung nach fünf Jahren auf seinen eigenen Vater übertragen und die Mutter lediglich während zweier Jahren für den Sohn gesorgt hat, sind zudem die affektiven familiären Banden zu seinen Eltern nicht besonders eng; in diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 den Nachzug seines Sohnes bereits früher hätte beantragen können. Insofern sind die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, dass das Kindeswohl in Kosovo besser verwirklicht werde.

2.2.2

Die Vorinstanz hat auch ausführlich dargelegt, dass selbst wenn die Grosseltern teilweise krank seien, die - wie die Beschwerdeführer anmerken - lediglich noch geringe Betreuung des Sohnes gewährleistet ist. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz diesbezüglich allerdings willkürliche Beweiswürdigung vor. Die Beschwerdeführer müssten rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Dabei liegt Willkür nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht weiter ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz qualifiziert falsch sein sollten, ist - vor allem angesichts des Alters des Sohnes - nicht ersichtlich; auch wenn die Grosseltern nicht immer vor Ort sein sollten, ist eine dem Alter des Sohnes angemessene Betreuung möglich.

2.2.3

Auch die Beschädigung des Wohnorts durch Unwetter ändert an diesem Befund nichts. Auch vor Bundesgericht unterlassen es die Beschwerdeführer detailliert darzulegen, inwiefern und wie intensiv diese Überschwemmung überhaupt die Liegenschaft des Beschwerdeführers betrifft. Die Beschwerdeführer sprechen sowohl vor Verwaltungsgericht, wie die eingeholten Akten zeigen, als auch vor Bundesgericht lediglich von der Gemeinde Kamenice. Daran ändert auch das nachträglich eingereichte Schreiben, das als Novum unzulässig ist, nichts.

3.

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance relative à l’admission, au séjour et à l’exercice d’une activité lucrative, Art. 75 — lu dans la version du 1 septembre 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 15 octobre 2015, 1 janvier 2016, 16 mai 2016, 1 août 2016, 1 janvier 2017, 1 mars 2017, 1 mai 2017, 1 janvier 2018, 1 juillet 2018, 15 septembre 2018, 1 janvier 2019, 1 juin 2019, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 12 mars 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juin 2024, 1 janvier 2025, 1 décembre 2025, 1 janvier 2026, 22 avril 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 5, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 68, Art. 83, Art. 106, Art. 109 et Art. 113 — lu dans la version du 1 août 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 13 — lu dans la version du 14 juin 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales, Art. 8 — lu dans la version du 23 février 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2021, 1 février 2022 et 16 septembre 2022.

Cité dans