Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

2C_789/2011

2C_789/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 22. August 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 24. August 2011.

Erwägungen

1.

X.________ (29.5.1984, Algerier) reiste am 2. November 2006 in die Schweiz ein und heiratete am 20. Februar 2007 eine Schweizer Bürgerin (12.4.1959). Diese erstattete ab dem Jahre 2009 mehrmals Anzeige wegen häuslicher Gewalt, Nötigung und wiederholten Tätlichkeiten (26. Februar 2009, 18. Januar 2010, 21. März 2011); sie ging allerdings bereits am 7. Juli 2007 zur Polizei, erstattete aber noch keine Anzeige. X.________ wurde am 6. Juli 2010 durch das Bezirksgericht Zürich der Drohung (mehrfach am 26. Februar 2009 sowie einfach am 18. Januar 2010), einfachen Körperverletzungen (am 26. Februar 2009 und 18. Januar 2010) und Tätlichkeiten (am 7. Juli 2007 sowie mehrfach Ende November 2009) zum Nachteil seiner Ehegattin für schuldig befunden. Bereits am 9. April 2010 erliess das Bezirksgericht Zürich Eheschutzmassnahmen. Am 24. März 2011 wurden gegenüber X.________ zudem die Wegweisung, ein Konkakt- und ein Rayonverbot ausgesprochen.

Am 14. September 2010 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.

Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2011 sowie die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 14. September 2010 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Für das Verfahren vor Bundesgericht beantragt er zudem aufschiebende Wirkung, die ihr der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 zuerkannt hatte. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

2.1

Die Vorinstanz hat festgehalten, dass zum einen die Ehe zwischen den Eheleuten gescheitert sei und zum andern länger als drei Jahre gedauert habe. Dieser Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 BGG), da der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge darstellt, appellatorische Kritik übt, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt (BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494), und nicht darzulegen vermag, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62).

Soweit sich die Ausführungen auf Beweismittel beziehen, die erst nach dem Erlass des angefochtenen Urteils entstanden sind, fallen diese unter das Novenverbot ("echte Noven"; Art. 99 Abs. 1 BGG). Sie sind nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend bleibt es dabei, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich sind. Insbesondere ist für das Bundesgericht massgebend, dass die Eheleute nunmehr keine Ehegemeinschaft mehr bilden und deshalb eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht auf Art. 42 Abs. 1 AuG (SR 142.20) abgestützt werden kann.

2.2

Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht nach Art. 50 Abs. 1 lit a. AuG Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Im Grundsatz ist unstrittig, dass die Dauer der Ehe drei Jahre überschritten hat. Die Vorinstanz ist indes - in einer allerdings knappen Begründung - zu Recht davon ausgegangen, dass keine erfolgreiche Integration vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben; einer einmaligen Ohrfeige oder verbalen Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits kommt nicht diese Qualität zu (vgl. BGE 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.2.1 m.w.H.). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers handelt es sich hier nicht um eine einmalige Verfehlung, sondern um regelmässig wiederholte eheliche Gewalt. Sie begann bereits viereinhalb Monate nach der Hochzeit und dauerte - entsprechend dem für das Bundesgericht massgebenden Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) - bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids. Die Straftaten sind - wie das Strafgerichtsurteil ausführt - keine Bagatelldelikte und auch das Verschulden ist nicht als leicht zu betrachten. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer nicht gewillt, die hiesigen Gepflogenheiten im Umgang mit Ehepartnern zu respektieren. Dem vom Beschwerdeführer aufgeführten BGE 136 II 13 ff. E. 4.3 ist nichts für die hier zu beurteilende Problematik der Integration nach Massgabe von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu entnehmen.

2.3

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration*, Art. 42 et Art. 50 — lu dans la version du 11 octobre 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 29 septembre 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 20 janvier 2014, 1 février 2014, 1 mars 2015, 1 juillet 2015, 20 juillet 2015, 29 septembre 2015, 1 octobre 2015, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 juillet 2018, 15 septembre 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 juin 2019, 1 décembre 2019, 1 avril 2020, 1 juillet 2021, 2 octobre 2021, 1 mai 2022, 1 juin 2022, 1 septembre 2022, 22 novembre 2022, 17 décembre 2022, 1 avril 2023, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 15 octobre 2023, 1 juin 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2025, 28 mai 2025, 15 juin 2025, 1 août 2025, 1 février 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66, Art. 97, Art. 99, Art. 105 et Art. 109 — lu dans la version du 1 avril 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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