Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

2C_964/2017

2C_964/2017

Rubrum

Urteil vom 13. November 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 28. September 2017 (B 2016/128).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2017 betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und dessen Wegweisung,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses Urteil,

Erwägungen

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),

dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),

dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),

dass das angefochtene Urteil am Mittwoch, 4. Oktober 2017, versandt und gemäss vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angebrachtem Empfangsstempel (sowie gemäss Formular Sendungsverfolgung der Post) am Montag, 9. Oktober 2017, eröffnet worden ist, was in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bestätigt wird,

dass somit die dreissigtägige Frist am 10. Oktober 2017 zu laufen begann und am 8. November 2017 (Mittwoch) endete, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht,

dass die Rechtsschrift mit dem Datum des 8. November 2017 versehen ist, hingegen auf dem entsprechenden Briefumschlag als Zeitpunkt der Postaufgabe der 9. November 2017, 20 Uhr, vermerkt ist und ebenso das Formular Sendungsverfolgung der Post den 9. November 2017 als Aufgabedatum festhält, Uhrzeit 18.21,

dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde schon aus formellen Gründen aussichtslos erschien, sodass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG),

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 44, Art. 48, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 100 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juin 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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