Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

2D_19/2007

2D_19/2007

Rubrum

{T 0/2}

2D_19/2007 /ble

Urteil vom 14. Mai 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.X.________und B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsschule R.________,

Beschwerdegegnerin,

Bildungsdirektion des Kantons Zürich,

Walcheplatz, Postfach, 8090 Zürich

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Nichtbestehen der Probezeit,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 23. Februar 2007.

Erwägungen

1.

C.X.________, geboren 1993, besuchte im Herbst 2006 die Klasse 1c der Kantonsschule R.________. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 teilte der Prorektor seinen Eltern, A.X.________und B.X.________, mit, er habe die Probezeit nicht bestanden. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich am 25. Januar 2007 ab. Ebenso wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Februar 2007 die gegen den Direktionsentscheid erhobene Beschwerde ab. Mit Verfassungsbeschwerde vom 28. März (Postaufgabe 29. März) 2007 beantragen A.X.________und B.X.________ dem Bundesgericht, die kantonalen Entscheide seien zu überprüfen und es habe über die Sache zu entscheiden.

Die Akten der Kantonsschule und des Verwaltungsgerichts sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.

Die Beschwerdeführer fechten den Entscheid des Verwaltungsgerichts, entsprechend der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; s. auch BGE 131 II 352 E. 1 S. 353; 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 509 E. 8.1 S. 510).

2.1

Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist. Angefochten ist vorliegend der Entscheid über eine (Nicht-)Promotion eines Schülers wegen Nichtbestehens der Probezeit. Dabei ist Art. 83 lit. t BGG zu beachten. Danach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der vorliegend streitige Promotionsentscheid wird mit ungenügenden Noten des Sohns der Beschwerdeführer begründet. Dass diesbezüglich der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG greift, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist aber auch nicht etwa insofern zulässig, als zusätzlich § 13 des Promotionsreglements vom 10. März 1998 für die Gymnasien des Kantons Zürich zur Anwendung kam: Wohl sieht diese Bestimmung vor, dass in besonderen Fällen zugunsten des Schülers von den üblichen Promotionsbestimmungen (insbesondere vom Kriterium der Notensummen) abgewichen werden kann. Grundsätzlich wird jedoch auch in einem solchen Fall eine Fähigkeitsbewertung vorgenommen, ist doch darüber zu entscheiden, ob der Schüler allein wegen des Vorliegens besonderer persönlicher Verhältnisse den üblichen Anforderungen an die Promotion (vorübergehend) nicht zu genügen vermag und daher längerfristig, trotz der Ausnahmesituation, für den weiteren Schulbesuch geeignet ist.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorliegend mithin unzulässig, und als bundesrechtliches Rechtsmittel fällt in der Tat allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht.

2.2

Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dies wirkt sich auf die Anforderungen, denen die Beschwerdeschrift genügen muss, aus. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerdeführer bemängeln zwar die kantonalen Entscheide und die Vorgehensweise der Schulbehörden, zeigen aber nicht auf, welches verfassungsmässige Recht und inwiefern ein solches durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sei (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann daher im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten werden, weil sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.3

Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 65 BGG) zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Bildungsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 5, Art. 29, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 83, Art. 106, Art. 108, Art. 113 et Art. 116 — lu dans la version du 1 avril 2007; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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