Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 11 décisions citantes n’a été analysée.

2D_19/2009

2D_19/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 10. Juni 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 9. Februar 2009.

Erwägungen

1.

Der aus dem Irak stammende X.________ (geb. 1983) reiste im Februar 2003 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Gegen die Aufhebung der vom Bundesamt für Migration zwischenzeitlich gewährten vorläufigen Aufnahme strengte er beim Bundesverwaltungsgericht im Januar 2008 ein Beschwerdeverfahren an, dessen Ausgang er in der Schweiz abwarten darf.

Am 19. Februar 2008 ersuchte X.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach diverser Korrespondenz beharrte das Amt mit Schreiben vom 21. Mai 2008 auf seinem Standpunkt, die Behandlung dieses Gesuches bis zur rechtskräftigen Erledigung des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu sistieren. Auf Rekurs hin qualifizierte der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. November 2008 diese Anordnung des kantonalen Migrationsamtes als selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid. Den Rekurs wies er - unter Angabe der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht als zulässiges Rechtsmittel - ab, soweit er darauf eintrat. Auf die entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung am 20. Januar 2009 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde trat dieses mit Beschluss vom 9. Februar 2009 nicht ein.

2.

Die von X.________ mit Eingabe vom 17. März 2009 gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) erweist sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt werden:

2.1

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV beruft und geltend macht, die den Kantonen aufgrund des Inkrafttretens des Bundesgerichtsgesetzes (1. Januar 2007) auferlegte Verpflichtung, innert zwei Jahren als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen (Art. 86 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3 BGG) sei abgelaufen, weshalb das Verwaltungsgericht auf die bei ihm am 20. Januar 2009 erhobene Beschwerde hätte eintreten müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass hinsichtlich des Ablaufes der genannten Übergangsfrist auf den Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Entscheides - hier des regierungsrätlichen Beschlusses vom 26. November 2008 - abzustellen ist (vgl. Urteil 2C_35/2009 vom 13. Februar 2009, E. 1). Zu diesem Zeitpunkt war die den Kantonen gewährte Übergangsfrist noch nicht abgelaufen und spielte die Rechtsweggarantie im Sinne von Art. 29a BV ("Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde") noch nicht, weshalb das Verwaltungsgericht - mangels eines grundsätzlichen Anspruches des Beschwerdeführers auf ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz (es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, Art. 109 Abs. 3 BGG) - zu Recht auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist.

2.2

Für diesen Fall hält der Beschwerdeführer dafür, dass das Verwaltungsgericht die ursprüngliche Eingabe vom 20. Januar 2009 als subsidiäre Verfassungsbeschwerde unverzüglich dem Bundesgericht hätte überweisen müssen (Art. 48 Abs. 3 BGG) und dass die Frist für die Einreichung dieses Rechtsmittels (Art. 117 in Verbindung mit Art. 100 BGG) deshalb gewahrt sei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Regelung von Art. 48 Abs. 3 BGG dann nicht zum Tragen kommt, wenn - wie hier - zuvor bewusst die unzuständige Behörde angerufen wurde, ohne dass dies das Resultat von möglichen Zweifeln bezüglich der Zuständigkeit - etwa aufgrund unklarer Rechtslage oder unklarer Rechtsmittelbelehrung - gewesen wäre (vgl. Urteil 2C_98/2008 vom 12. März 2008, E. 2.3, sowie JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: CORBOZ/WURZBURGER/FERRARI/FRÉSARD/AUBRY GIRARDIN, Commentaire de la LTF, Berne 2009, N. 22 ad art. 48 LTF). Für das Verwaltungsgericht bestand vorliegend kein Anlass (vgl. vorne E. 2.1) für eine Überweisung der Eingabe vom 20. Januar 2009 im Sinne von Art. 48 Abs. 3 BGG, und das Bundesgericht kann diese seinerzeitige Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht deshalb auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegennehmen.

3.

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65/66 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Klopfenstein

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 48, Art. 64, Art. 86, Art. 100, Art. 109, Art. 113, Art. 117 et Art. 130 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 29a — lu dans la version du 17 mai 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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