Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 13 décisions citantes n’a été analysée.

2D_40/2007

2D_40/2007

Rubrum

{T 0/2}

2D_40/2007 /leb

Urteil vom 25. Mai 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch

Fürsprecherin Anna Hofer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Erlassbehörde, Moserstrasse 2, Postfach, 3000 Bern 25.

Gegenstand

Steuererlass,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den

Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern

vom 2. April 2007.

Erwägungen

1.

Am 20. September 2006 ersuchte X.________ um Erlass von kantonalen Steuern; es handelte sich um Nachsteuern 2001 in der Höhe von 26'958.90 sowie Steuerbussen in der Höhe von 19'618.95. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern wies das gestellte Erlassgesuch mit Entscheid vom 2. April 2007 ab.

2.

Am 15. Mai 2007 hat X.________ beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) aufzuheben.

2.1

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (vgl. Art. 240 Abs. 5 StG/BE), der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene (vgl. Art. 83 lit. m BGG) nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (vgl. Art. 113 BGG). Allerdings handelt es sich bei der kantonalen Steuerverwaltung nicht um ein "oberes" kantonales Gericht und mithin nicht um eine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts nach Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 BGG. Gegen Erlassentscheide der Berner Steuerverwaltung ist zur Zeit dennoch unmittelbar die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig, zumal der Bundesgesetzgeber den Kantonen für die Anpassung ihrer Gerichtsorganisation an die neuen Bestimmungen der Bundesrechtspflege eine zweijährige Übergangsfrist gewährt hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 BGG).

2.2

Zu diesem Rechtsmittel ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Das von der Beschwerdeführerin vorliegend angerufene Willkürverbot verschafft für sich allein kein derartiges rechtlich geschütztes Interesse. Zur Willkürrüge ist deshalb nur derjenige legitimiert, der sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder seinen Schutz bezweckt (Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007, zur Publikation in BGE bestimmt). Entsprechendes ist vorliegend der Fall: Zwar deutet die "Kann"-Formulierung von Art. 240 des Berner Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG/BE), gemäss welcher die Zahlung der Steuer in Härtefällen ganz oder teilweise erlassen werden "kann", auf einen Ermessensentscheid der Erlassbehörde hin, was einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG entgegen stehen würde (vgl. BGE 122 I 373 E. 1a S. 374). Aus Art. 35 Abs. 1 und Art. 42 der kantonalen Bezugsverordnung (BEZV) vom 18. Oktober 2000 ergibt sich indessen klar, dass die kantonalen Steuern bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen zu erlassen sind; es verhält sich insofern gleich wie unter dem alten Berner Steuergesetz vom 29. Oktober 1944 (vgl. Urteil 2P.353/1994 vom 23. Januar 1995 betreffend Art. 160 aStG/BE). Mithin kommt der Beschwerdeführerin als Steuerpflichtiger gegebenenfalls ein Rechtsanspruch auf Steuererlass zu, so dass sie durch dessen Verweigerung im konkreten Fall in rechtlich geschützten Interessen betroffen wird und insoweit zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert ist.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde grundsätzlich einzutreten. Weil die Eingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet ist, kann sie allerdings im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) behandelt werden:

3.1

Die Berner Steuerverwaltung hat das Erlassgesuch insbesondere darum abgewiesen, weil sie das Vorliegen des Ausschlussgrundes von Art. 45 lit. a BEZV bejaht hat. Gemäss dieser Bestimmung kann von einem Steuererlass ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person "ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat (wie Nichteinreichen der Steuererklärung oder einverlangter Belege)". Die Steuerverwaltung führt aus, weil Nach- und Strafsteuern zwangsläufig auf einem derartigen Fehlverhalten des Steuerpflichtigen beruhten, sei insoweit ein Erlass regelmässig ausgeschlossen.

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70), weil die Aufzählung der Ausschlussgründe in Art. 45 BEZV abschliessend sei und den Fall eines Steuerstrafverfahrens nicht vorsehe. Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei, kann sich die Frage, ob die genannte Bestimmung abschliessender Natur ist, doch logisch erst dann stellen, wenn feststeht, dass keiner der von ihr ausdrücklich geregelten Ausschlussgründe gegeben ist. Vorliegend müsste demnach dargetan sein, dass es nicht nur unrichtig, sondern geradezu unhaltbar wäre, Art. 45 lit. a BEZV auf den Fall der Beschwerdeführerin anzuwenden. Dem ist indessen offensichtlich nicht so: Die Beschwerdeführerin hat jahrelang ein wesentlich zu tiefes Einkommen deklariert, was ohne weiteres als Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 45 lit. a BEZV betrachtet werden kann. Zudem liegt nicht nahe, von einem bewussten Schweigen des Verordnungsgebers bezüglich der Steuerdelikte auszugehen, zumal bereits wesentlich weniger schwer wiegendes Fehlverhalten der Steuerpflichtigen (wie das Nichteinreichen von Belegen) gemäss ausdrücklicher Regelung einen Ausschlussgrund darstellt. Nicht ersichtlich ist ferner, weshalb durch eine entsprechende Auslegung der Ausschlussgründe die Regelung von Art. 35 Abs. 2 BEZV, gemäss welcher der Grund für die finanzielle Notlage des Betroffenen grundsätzlich unerheblich ist, in Frage gestellt werden könnte. Mithin verstösst es nicht gegen Art. 9 BV, wenn die Steuerverwaltung das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf den Ausschlussgrund von Art. 45 lit. a BEZV abgewiesen hat.

3.3

Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang zusätzlich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) geltend macht, genügen ihre Ausführungen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201), weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

4.

4.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, ohne dass auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden bräuchte.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 65, Art. 68, Art. 83, Art. 86, Art. 106, Art. 109, Art. 113, Art. 114, Art. 115 et Art. 130 — lu dans la version du 1 avril 2007; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 8 et Art. 9 — lu dans la version du 1 janvier 2007; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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