Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 32 décisions citantes n’a été analysée.

2D_55/2012

2D_55/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 24. September 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur.

Gegenstand

Steuererlass für Kantonssteuern und direkte Bundessteuer 2009/2010,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Einzelrichter, vom 8. August 2012.

Erwägungen

1.

Am 23. März 2012 wies die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden das Gesuch von X.________ um Erlass der Kantonssteuern sowie der direkten Bundessteuer für die Jahre 2009 und 2010 ab. Dagegen gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches die Beschwerde mit Urteil A 12 26 vom 8. August 2012 abwies. Mit Rechtsschrift vom 19. September 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei einschliesslich Kosten vollumfänglich aufzuheben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1

Gegenstand der Beschwerde ist ein Entscheid über den Erlass von Abgaben, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG); das Rechtsmittel kann höchstens als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (Art. 113 BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann - bloss - die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist nur legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Da weder ein Rechtsanspruch auf den Erlass der Kantonssteuer (vgl. Art. 156 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden vom 8. Juni 1986) noch der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG) besteht, wird der Beschwerdeführer durch die Verweigerung des Steuererlasses nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, und er wäre zur Verfassungsbeschwerde in der Sache selbst (Vorliegen eines Erlassgrundes) nicht legitimiert (vgl. dazu etwa Urteil 2D_39/2010 vom 18. August 2010 E. 2).

Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst zulässige Rügen (Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft) erhebt der Beschwerdeführer nicht formgerecht. Er macht zwar geltend, er sei in einem unfair verlaufenen Verfahren an der Wahrnehmung seiner Rechte verhindert worden und das Verwaltungsgericht sei befangen. Seine pauschalen Ausführungen, womit er seiner Unzufriedenheit über das behördliche Handeln und über die Verweigerung des beantragten Steuererlasses Ausdruck gibt, lassen nicht erkennen, worin die Befangenheit des Verwaltungsgerichts liegen bzw. welche Verfahrensrechte konkret missachtet worden wären. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Erlassverfahrens als solchem als auch hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und eine Erstreckung zwecks Nachreichung einer korrekten Rechtsschrift nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG), bliebe auch die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts für das bundesgerichtliche Verfahren wirkungslos (s. zudem nachfolgend E. 2.3). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.2

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.3

Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 47, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 83, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 115 et Art. 116 — lu dans la version du 1 avril 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct, Art. 167 — lu dans la version du 1 janvier 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 septembre 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 janvier 2024, 1 mars 2024, 16 mai 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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