Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 6 décisions citantes n’a été analysée.

2F_2/2019

2F_2/2019

Rubrum

Urteil vom 11. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Prof. Dr. Urs Behnisch, Rechtsanwalt und/oder Sandra Blumer, Rechtsanwältin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. November 2018

(2C_505/2017 (Urteil A 15 60 und A 15 61)).

Sachverhalt

A.

Gegenüber A.________ erging am 21. November 2018 das Bundesgerichtsurteil 2C_505/2017 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern der Perioden 2003/2004 sowie die direkte Bundessteuer des Jahres 2003.

B.

Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 ersucht A.________ um Revision des besagten Urteils.

C.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen

1.

1.1

Nach Massgabe von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. auch Art. 147 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11] und Art. 141 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden vom 8. Juni 1986 [StG/GR; BR 720.000]).

1.2

Hier macht der Gesuchsteller ein solches Beweismittel geltend, das am 8. November 2018 entstanden, aber seinem Rechtsvertreter erst am 22. November 2018 (also nach dem massgeblichen Bundesgerichtsurteil) zugegangen ist. Demgemäss handelt es sich um ein Beweismittel, das im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnte, aber nicht erst nach dem Entscheid entstanden ist.

2.

2.1

Der Gesuchsteller stützt sich auf eine Vergleichsvereinbarung und eine der Vereinbarung beigefügte Desinteresseerklärung, die ein früherer Geschäftspartner am 8. November 2018 unterzeichnet hat, nachdem sich die beiden Investoren in mehreren Gerichtsverfahren gegenüber gestanden hatten. Aus der Vereinbarung mitsamt Erklärung ergebe sich sinngemäss die Bestätigung, dass eine durch den Gesuchsteller behauptete Darlehensschuld nicht fingiert oder simuliert gewesen sei, sondern tatsächlich bestanden habe. Deshalb könne die vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angenommene und vom Bundesgericht bestätigte geldwerte Leistung nicht aufrechterhalten werden (vgl. dazu ausführlich Rz 37-40 S. 7-8 des Revisionsgesuchs).

Die Vergleichsvereinbarung und die vom Gesuchsteller als konkret aussagekräftig bezeichnete Desinteresseerklärung enthalten aber die geltend gemachte Bestätigung nicht. Soweit hier von Belang, gibt der frühere Geschäftspartner in der Erklärung nur an, dass er "folgende Tatsachen aus Geschäftsbeziehungen mit A.________ in den Jahren 2003 bis 2008 nicht bestreitet". Es folgen drei Sachverhaltspunkte, mit denen (aus der Sicht des Unterzeichneten) nicht etwa objektiv feststehende und insofern zwingend anzuerkennende Fakten gemeint sein können, noch viel weniger eine verbindliche behördliche Sachverhaltsermittlung. Klar erkennbar geht es bei den besagten "Tatsachen" vielmehr bloss um von A.________ behauptete Sachverhaltsdarstellungen. Diese subjektiv geltend gemachten Darstellungen werden jetzt zwar nicht (mehr) bestritten, keineswegs aber positiv bestätigt oder gar bekräftigt.

Zu demselben wesentlichen Unterschied enthält die Vergleichsvereinbarung - in Zusammenhang mit einem anderen, vorliegend nicht konkret relevanten Einzelumstand - eine noch deutlichere Formulierung: Der frühere Geschäftspartner bestreite (spezifische Faktendarstellungen) nicht weiter; eine positive Bestätigung dieser Sachverhalte könne er mangels Kenntnis hingegen nicht abgeben (vgl. Ziff. 4 S. 2 der Vereinbarung).

2.2

Die Vereinbarung macht es in keiner Weise erforderlich, dass die dem Bundesgerichtsurteil vom 21. November 2018 als nicht offenkundig unzutreffend zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. 5 des Urteils 2C_505/2017) für die höchstrichterliche Beurteilung nicht mehr verbindlich wären. Somit drängt sich auch keine unterschiedliche rechtliche Einschätzung zur Frage der geldwerten Leistung auf (vgl. E. 6 ebenda).

2.3

Nach dem Gesagten erweist die Revision sich als klarerweise unbegründet. Es erübrigt sich, vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden irgendwelche zusätzlichen Abklärungen vornehmen zu lassen oder in einem anderen Verfahren eine Sistierung oder aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Matter

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct, Art. 147 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2020, 1 septembre 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 janvier 2024, 1 mars 2024, 16 mai 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 123 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Steuergesetz für den Kanton Graubünden, Art. 141 — lu dans la version du 1 janvier 2018; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2020, 1 décembre 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

Cité dans