Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

2F_6/2016

2F_6/2016

Rubrum

Urteil vom 15. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

1. B.A.________,

2. C.A.________,

3. D.A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

A.________.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_883/2015 vom 5. Februar 2016.

Erwägungen

1.

Der Kanton Zürich lehnte die (erneute) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den kosovarischen Staatsangehörigen A.A.________ und seine drei Kinder B.A.________, C.A.________ und D.A.________ ab, was das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 24. August 2015 bestätigte. Das Bundesgericht wies mit Urteil 2C_883/2015 vom 5. Februar 2016 die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.A.________, C.A.________ und D.A.________ gelangten mit an Bundesrichterin Aubry Girardin adressiertem Schreiben vom 8. März 2016 an das Bundesgericht. Sie bitten darum, ihre Akte nochmals durchzulesen und diese neu zu bewerten.

2.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Ausgeschlossen ist auch eine Wiedererwägung. Hingegen kann die Revision des Urteils verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) geltend gemacht wird, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise zu erfolgen hat.

Die Gesuchsteller schildern ihre persönlichen Verhältnisse und weisen darauf hin, dass ihr Vater sich mit ihrer Stiefmutter wieder verstehe. Die Eingabe vom 8. März 2016 läuft darauf hinaus, das Bundesgericht zu einer erneuten Prüfung ihres Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einzuladen. Dazu dient ein Revisionsgesuch nicht. Die Gesuchsteller nennen keinen der gesetzlichen Revisionsgründe, und inwiefern ein solcher vorliegen könnte, ist - im Lichte ihrer Ausführungen - auch nicht erkennbar.

Auf die Eingabe vom 9. März 2016 ist, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG), nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Eingabe vom 8. März 2016 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 61, Art. 121, Art. 122, Art. 123 et Art. 127 — lu dans la version du 1 janvier 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans