Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

4A_282/2011

4A_282/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 23. Mai 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,

vertreten durch Advokaten Dr. Richard Steiner und Marco Eyer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Haftung aus Skiunfall,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 6. Dezember 2010.

Erwägungen

dass die Beschwerdeführerin am 29. März 2007 gegen die Beschwerdegegnerin Klage erhob mit den Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer angemessenen Genugtuung nebst Zins, einer angemessenen Entschädigung gemäss GTar und sämtlicher Kosten von Verfahren und Entscheid zu verpflichten;

dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 6. Dezember 2010 feststellte, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Unfall zu 80 % hafte;

dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts am 11. Mai 2011 beim Bundesgericht anfocht mit den Anträgen, dieses Urteil aufzuheben und gerichtlich festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Unfall vom 17. April 1996 zu 100 % hafte, eventuell dieses Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Neufestsetzung der Gerichts- und Parteikosten an das Kantonsgericht zurückzuweisen;

dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 235 E. 1);

dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Beschwerdeführerin vorbringt, der angefochtene Entscheid könne für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, falls die Beschwerdegegnerin Beschwerde beim Bundesgericht erhebe und dieses die Haftungsquote überprüfen und verbindlich anders festlegen würde;

dass indessen nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil - der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190) - zur Folge haben könnte, da einerseits auf die von der Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten wird und andererseits der wegen der Fortführung des kantonalen Verfahrens bis zum Endentscheid entstehende zusätzliche Aufwand nach der Praxis des Bundesgerichts keinen Nachteil rechtlicher Natur bildet;

dass auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben sind, wozu auf die Erwägungen im Entscheid 4A_280/2011 vom heutigen Tag verwiesen werden kann;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66, Art. 93 et Art. 108 — lu dans la version du 1 avril 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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