Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

4A_30/2019

4A_30/2019

Rubrum

Urteil vom 4. Februar 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2018 (PD180018-O/U; PD180019).

Erwägungen

dass das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen in einem Verfahren betreffend Kündigungsschutz mit Beschluss vom 23. November 2018ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von A.A.________ und B.A.________ (Mieter, Beschwerdeführer) abwies und ihnen eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 7'430.-- ansetzte;

dass das Mietgericht A.A.________ und B.A.________ mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte;

dass A.A.________ und B.A.________ den Beschluss vom 23. November 2018 und die Verfügung vom 6. Dezember 2018 beim Obergericht anfochten, welches die Beschwerden vereinigte und mit Urteil vom 19. Dezember 2018 abwies;

dass A.A.________ und B.A.________ mit Eingabe an das Bundesgericht vom 18. Januar 2019 erklärten, dieses Urteil mit Beschwerde anzufechten;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);

dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89);

dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen;

dass sie einerseits die Verletzung von Ausstandsvorschriften geltend machen und rügen, die "Befangenheit der beurteilenden Richter" sei "offensichtlich", ohne aber dies zu erklären und insbesondere ohne aufzuzeigen, woraus sich ein Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit ergeben soll;

dass sie andererseits vorbringen, eine "negative Beurteilung" hätte einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, aber auch diesbezüglich nicht begründen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hätte;

dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;

dass unklar ist, ob die Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stellen wollen;

dass einem solchen Gesuch aber ohnehin nicht entsprochen werden könnte, weil die Beschwerde aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG in solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind;

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 5, Art. 42, Art. 64, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans