Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

4A_337/2026

4A_337/2026

Rubrum

Urteil vom 6. Juli 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

Dr. med. A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Patentanmeldung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 15. Juni 2026 (B-3189/2026).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer reichte beim Beschwerdegegner ein Patentanmeldegesuch ein. Mit Schreiben vom 15. Januar 2026 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auf, diverse Mängel in diesem Gesuch zu beheben, ansonsten er es zurückweisen werde.

Der Beschwerdeführer focht dieses Schreiben mit einem nicht elektronisch signierten E-Mail vom 6. Mai 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses trat mit Urteil vom 15. Juni 2026 auf die Beschwerde nicht ein.

2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Tanner