Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

4A_636/2009

4A_636/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 4. Januar 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi.

Gegenstand

Fristlose Entlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 12. Oktober 2009.

Erwägungen

dass das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 12. Oktober 2009 den vorangegangenen Entscheid des Bezirksgerichts Bernina vom 7. August 2008 aufhob und auf die Klage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer diesem, ihm nach seinen Vorbringen am 4. Dezember 2009 zugestellten Urteil mit nicht motivierter Eingabe an das Bundesgericht vom 3. Dezember 2009 "widersprochen" hat;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 auf die nicht erstreckbare Frist für die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 100 Abs. 1 BGG und auf die Begründungsanforderungen nach Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG hingewiesen wurde, denen die Eingabe vom 3. Dezember 2009 nicht genüge, wie auch darauf, dass auf Beschwerden, die den erwähnten Anforderungen nicht genügten, im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werde;

dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 17. Dezember 2009 mitzuteilen, ob er die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens wünsche;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 mitteilte, er wünsche ein formelles Beschwerdeverfahren, und bestätigte, er fechte das Urteil vom 12. Oktober 2009 an;

dass der Beschwerdeführer gleichzeitig erklärte, in der Eingabe vom 3. Dezember 2009 fälschlicherweise ausgeführt zu haben, dass ihm das angefochtene Urteil am 4. Dezember 2009 zugestellt worden sei, er das Urteil aber in Wahrheit am 4. November 2009 empfangen habe, was nach den Akten zutrifft;

dass damit die Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG zur Einreichung einer Beschwerde gegen das angefochtene Urteil am 4. Dezember 2009 abgelaufen ist;

dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten auf die Beschwerde ohne weiteres nicht eingetreten wird, d.h. ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Antragstellung und Begründung (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);

dass der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat, die einen Antrag und eine Begründung enthielte;

dass demzufolge auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner nach Fristablauf eingereichten Eingabe vom 17. Dezember 2009 und in weiteren angekündigten Eingaben unberücksichtigt bleiben müssen;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 43, Art. 66, Art. 68, Art. 100, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans