Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

4A_697/2014

4A_697/2014

Rubrum

Urteil vom 11. Februar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 31. Oktober 2014.

Erwägungen

dass die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) den per 1. März 2014 mit A.________ (Beschwerdeführer) abgeschlossenen Mietvertrag betreffend die 4½-Zimmer-Wohnung im Attikageschoss in der Liegenschaft U.________ wegen Zahlungsrückstands auf den 31. August 2014 kündigte;

dass der Beschwerdeführer die Kündigung nicht anfocht, das Mietobjekt aber nicht räumte;

dass das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 29. September 2014 befahl, die erwähnte 4½-Zimmer-Wohnung innert 10 Tagen zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben;

dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisgerichts vom 29. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen erhob, das einem Antrag um Aufschub der Vollstreckung des Ausweisungsentscheids nicht entsprach;

dass die fragliche Wohnung am 22. Oktober 2014 von der Gemeinde geräumt wurde;

dass das Kantonsgericht St. Gallen das Verfahren mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 als gegenstandslos abschrieb;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. Dezember 2014 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Oktober 2014 mit Beschwerde anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Oktober 2014auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass der Beschwerdeführer zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erwähnt, eine Verletzung dieser Bestimmung jedoch nicht hinreichend begründet;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das nachträglich gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 105, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 août 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 29 — lu dans la version du 18 mai 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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