Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

4A_91/2017

Bundesgericht

Du 7 mars 2017

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/bger-tf-tf/4a-91-2017/de/4a-91-2017

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Tribunal fédéral
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

4A_91/2017

4A_91/2017

Rubrum

Urteil vom 7. März 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 4. Januar 2017.

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer am 19. April 2016 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Bank B.________ erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 abwies;

dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des Bezirksgerichts sei aufzuheben und ihm sei für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei sein entsprechendes Gesuch durch ein ausserkantonales Obergericht der deutschsprachigen Schweiz zu beurteilen sei;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 4. Januar 2017 die Anträge des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beurteilung durch ein ausserkantonales Obergericht abwies und die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2017 an das Bundesgericht gelangte und erklärte, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts anfechten zu wollen;

dass er zudem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss und Urteil Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Beschwerde die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans