Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

4D_33/2011

4D_33/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 30. Mai 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Prozessführung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des

Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,

vom 7. April 2011.

Erwägungen

dass der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 18. November 2010 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 1'557.15 nebst Zins zu bezahlen, und die Gerichts- und Parteikosten dem Beschwerdeführer auferlegte;

dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 7. April 2011 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer trotz der Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall die erstinstanzlichen Gerichtskosten nicht bezahlt habe, wobei das Obergericht festhielt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Amtsgericht nicht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gestanden sei, habe er doch erst mit der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde ein entsprechendes Gesuch gestellt;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 14. April 2011 Beschwerde erhob und für das bundesgerichtliche Verfahren sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des strittigen Betrages unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen klar und präzise vorgebracht und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG) und es davon nur abweichen kann, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer mit einer den vorstehend genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die vorliegende Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen bloss behauptet, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ohne substanziiert und mit erforderlichen Aktenhinweisen aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die gegenteilige tatsächliche Feststellung der Vorinstanz erfüllt sein sollen;

dass die Beschwerde auch im Übrigen keine rechtsgenügend begründeten Rügen enthält, in denen dargelegt würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll und inwiefern, indem sie auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte;

dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist;

dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

dass das Konkursamt Küsnacht mit Schreiben vom 18. Mai 2011 mitteilte, über den Beschwerdegegner sei mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Mai 2011 der Konkurs eröffnet worden, und dass das Konkursamt darum ersuchte, das Verfahren im Sinne von Art. 207 SchKG zu sistieren;

dass die Konkursmasse des Beschwerdegegners durch den vorliegenden Verfahrensabschluss durch Nichteintreten auf die Beschwerde wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzungen ohne Einladung des Beschwerdegegners zur Einreichung einer Beschwerdeantwort weder aktiv noch passiv berührt wird, so dass sich eine Einstellung des Verfahrens hier nicht rechtfertigt;

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, und dem Konkursamt Küsnacht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 51, Art. 64, Art. 66, Art. 68, Art. 72, Art. 74, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 116, Art. 117 et Art. 118 — lu dans la version du 1 avril 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 207 — lu dans la version du 1 février 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

Cité dans