Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

4D_65/2022

4D_65/2022

Rubrum

Urteil vom 14. Dezember 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung; Zuständigkeit; abgeurteilte Sache; querulatorische Beschwerdeführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Einzelrichter,

vom 30. November 2022 (1B 22 47).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Luzern vom 30. November 2022 in der rubrizierten Angelegenheit;

in die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2022 (Postaufgabe am 8. Dezember 2022);

Erwägungen

dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist;

dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

Dispositiv

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Cité dans