Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

4D_92/2010

4D_92/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 26. August 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

negative Feststellung; unentgeltliche Prozessführung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des

Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer,

vom 22. Juni 2010.

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2009 beim Einzelrichter des Bezirks Höfe eine negative Feststellungsklage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass der Einzelrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung mit Verfügung vom 29. Juli 2009 infolge Aussichtslosigkeit abwies, da es angesichts der Geringfügigkeit der strittigen Forderung (Streitwert von Fr. 140.--) an einem Feststellungsinteresse über deren Nichtbestand fehle;

dass das Kantonsgericht Schwyz eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Juni 2010 abwies, soweit es darauf eintrat, und dem Beschwerdeführer die Kosten des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- auferlegte;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Juli 2010 Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen er darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie entschied, der Einzelrichter habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht wegen Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens abgewiesen, und indem sie dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegte;

dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren ein unentgeltlicher Beistand beizuordnen, abzuweisen ist, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 68, Art. 106, Art. 108 et Art. 117 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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