Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

5A_188/2020

5A_188/2020

Rubrum

Urteil vom 10. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Mandatsträgerwechsel),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 19. Februar 2020 (XBE.2020.1 / pv).

Sachverhalt

Für den Sachverhalt wird auf das Urteil 5A_187/2020 vom 10. März 2020 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren verwiesen.

In der Folge erging am 19. Februar 2020 die Kostenvorschussverfügung für das kantonale Beschwerdeverfahren.

In der Beschwerde vom 6. März 2020 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (dazu Verfahren 5A_187/2020) wird auch die Kostenvorschussverfügung vom 19. Februar 2020 erwähnt; im Übrigen wird sie ebenfalls beigelegt.

Erwägungen

1.

Vor dem Hintergrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass auch gegen die Verfügung vom 19. Februar 2020 eine Beschwerde erhoben sein soll.

2.

Allerdings finden sich in Bezug auf diese weder spezifische Rechtsbegehren noch spezifische Ausführungen, so dass die Beschwerde den an sie zu stellenden Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht gerecht wird und mithin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

3.

Angesichts des Gesagten, namentlich der Unsicherheit, ob überhaupt eine zweite Beschwerde erhoben sein soll, ist im vorliegenden Verfahren auf eine separate Kostenerhebung zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wäre ein allfällig auch für das vorliegende Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans