Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 12 décisions citantes n’a été analysée.

5A_224/2008

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{T 0/2}

5A_224/2008

Urteil vom 3. Dezember 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Escher, Hohl,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,

gegen

Konkursmasse der Y.________ AG in Liquidation,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Keller.

Gegenstand

Aussonderungsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Januar 2008.

Sachverhalt

A. Die X.________ GmbH mit Sitz in D-Mertingen lieferte der Y.________ AG in Arbon am 2. Mai 2006, 15. Mai 2006 und 7. Juni 2006 insgesamt fünf Wohnwagen, welche nicht bezahlt wurden. Die Vertragsparteien vereinbarten einen Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht. Am 4. Juli 2006 wurde über die Y.________ AG der Konkurs eröffnet. Die von der X.________ GmbH verlangte Aussonderung der fünf Wohnwagen wurde vom Konkursamt des Kantons Thurgau abgelehnt.

B.

B.a. Am 13. September 2006 reichte die X.________ GmbH beim Bezirksgericht Arbon gegen die Konkursmasse der Y.________ AG in Liquidation Klage auf Aussonderung der fünf Wohnwagen samt dazugehörenden Dokumenten und Schlüsseln ein. Das Begehren wurde am 5. Dezember 2006 auf den Wohnwagen Modell Topas 510 TP (Fahrgestell-Nr. WFC1510GT61513415) beschränkt, nachdem die Klägerin aufgrund der Konkursakten zwischenzeitlich festgestellt hatte, dass die übrigen vier Wohnwagen bereits vor der Konkurseröffnung verkauft worden waren.

B.b. Mit Urteil vom 7. Dezember 2006/5. Juli 2007 schützte das Bezirksgericht die Aussonderungsklage teilweise und verpflichtete die Konkursmasse zur Herausgabe des Wohnwagens Modell Topas 510 TP. Die unterlegene Konkursmasse gelangte mit Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau, welches die Aussonderungsklage am 24. Januar 2008 abwies.

C. Die X.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. April 2008 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Konkursmasse der Y.________ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, den Wohnwagen Modell Topas 510 TP samt den dazugehörenden Dokumenten und Schlüsseln unverzüglich aus dem Konkursbeschlag zu entlassen, bzw. ihr den aus dem Verkauf erzielten Erlös herauszugeben.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid über einen Aussonderungsanspruch im Konkurs, mithin eine betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, die auch unter neuem Verfahrensrecht als Zivilsache mit Vermögenswert zu behandeln ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. Urteil 5C.200/2004 vom 2. Juni 2004 E. 1.1, nicht publ. in BGE 131 III 595). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2 Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, warum eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 42 BGG; BGE 134 III 354 E. 1.3).

1.2.1 Im vorliegenden Fall weist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die unterschiedliche Praxis der Erst- und der Vorinstanz hin.

1.2.2 Das Bundesgericht nimmt nur mit Zurückhaltung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung an (BGE 133 III 493 E. 1.1). Entscheidend ist nicht die jeweils konkrete Rechtsfrage, sondern das allgemeine Interesse an einem Präjudiz. Ein entsprechendes Interesse wurde hinsichtlich einer umstrittenen Zuständigkeitsfrage wegen deren präjudiziellen Wirkung bejaht (BGE 133 III 645 E. 2), ferner hinsichtlich der Frage, ob die für den Entscheid über die Beiträge zuständige BVG-Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag aufheben könne (BGE 134 III 115 E. 1 S. 117 f.); angenommen wurde das allgemeine Interesse ferner hinsichtlich einer Rechtsfrage, die infolge der Streitwertgrenze kaum je dem Bundesgericht unterbreitet werden könnte (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 270 f.), schliesslich hinsichtlich einer Rechtsfrage die vom Bundesgericht selber unterschiedlich beantwortet wurde (BGE 134 III 354 E. 1.3 ff. S. 356 ff.).

Der Umstand, dass die Vorinstanzen gegensätzlich entschieden haben, lässt nicht zwingend auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schliessen. Im vorliegenden Fall ist keine der aufgezeigten Konstellationen gegeben und besteht kein allgemeines Interesse an einer höchstrichterlichen freien Prüfung der Frage, wer als gutgläubiger Dritter i.S. von Art. 102 Abs. 3 IPRG zu gelten habe, zumal sich diese Frage in der Praxis selten stellen dürfte und auch nicht gesagt werden kann, dass sie, sofern sie sich wieder einmal stellen sollte, mit Blick auf den erforderlichen Streitwert kaum jemals dem Bundesgericht zur freien Prüfung unterbreitet werden könnte. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist damit im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

2. Da die vorliegende Eingabe die qualifizierten Begründungsanforderungen nicht erfüllt, die an die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gestellt werden, kann die Eingabe auch nicht als solche entgegengenommen werden (BGE 133 II 396 E. 3.1 und 3.2).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 72, Art. 74 et Art. 109 — lu dans la version du 1 août 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2009, 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Loi fédérale sur le droit international privé, Art. 102 — lu dans la version du 1 juillet 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 janvier 2019, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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