Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

5A_448/2018

5A_448/2018

Rubrum

Urteil vom 28. Mai 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat Willisau.

Gegenstand

Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 23. April 2018 (3H 18 10).

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 29. Januar 2018 erteilte der Stadtrat von Willisau an B.________ eine Bewilligung zur Aufnahme von C.________ als Pflegekind.

Dagegen erhob die Mutter von C.________, A.________, beim Kantonsgericht Luzern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Weil diese weder ein Rechtsbegehren noch eine hinreichende Begründung enthielt, setzte das Kantonsgericht Frist zur Verbesserung. Nachdem diese unbenutzt abgelaufen war, trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 23. April 2018 auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 22. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2.

Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und auch nicht eine sachgerichtete Begründung, in welcher dargetan würde, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen haben soll.

Vielmehr macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie ihren Sohn als äusserste Notlösung habe abgeben müssen, aber sie das alleinige Sorgerecht und auch die Obhut für C.________ wolle, da sie alles richtig gemacht habe und Willkürentscheide nichts mit dem Kindeswohl zu tun hätten. Damit verlangt sie aber anderes, als Gegenstand des angefochtenen Entscheides war bzw. bei materieller Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gewesen wäre; darauf ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3).

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat Willisau und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 99 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2018; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans