Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

5A_564/2022

5A_564/2022

Rubrum

Urteil vom 25. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Horgen, u ntere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,

Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen.

Gegenstand

Verfahrensüberweisung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Juli 2022 (PS220109-O/U).

Erwägungen

1.

Am 18. Juni 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Horgen (Zivilkammer / SchKG) ein Gesuch um Überweisung ihrer dort hängigen Verfahren ans Bezirksgericht Meilen. Das Bezirksgericht Horgen (untere Aufsichtsbehörde) übermittelte das Gesuch dem Obergericht des Kantons Zürich. Dessen Generalsekretariat übermittelte das Gesuch der II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Prüfung der Zuständigkeit. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 überwies die II. Zivilkammer das Verfahren der Verwaltungskommission des Obergerichts und schrieb es am Register der II. Zivilkammer ab.

Am 19. Juli 2022 ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt.

2.

Die Beschwerdeführerin ist mit der Überweisung an die Verwaltungskommission offenbar einverstanden. Insoweit ist bereits fraglich, ob sie überhaupt eine Beschwerde erheben will. Immerhin macht sie geltend, nur die strafrechtliche Rechtsverweigerung (Nichteinleitung eines Strafverfahrens, insbesondere gegen die Beamtin B.________) sei noch offen. Sie legt jedoch weder dar, dass dies Inhalt ihrer ursprünglichen Eingabe vom 18. Juni 2022 an das Bezirksgericht Horgen gewesen war noch macht sie geltend, dass die II. Zivilkammer darüber hätte entscheiden müssen oder dass diesbezüglich die Überweisung an eine andere Behörde als an die Verwaltungskommission hätte erfolgen müssen.

Soweit demnach überhaupt von einem Beschwerdewillen ausgegangen werden kann, fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie der II. Zivilkammer (als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) und der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans