Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

5A_573/2025

5A_573/2025

Rubrum

Urteil vom 19. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Entzug des elterlichen Sorgerechts,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Juni 2025

(II 2025 115).

Sachverhalt

Wie aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, haben A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________eine Tochter (geb. 2007) und einen Sohn (geb. 2011), welche unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut des Vaters stehen.

Vorliegend geht es um eine Eingabe der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vom 20. Juni 2025 betreffend "unrechtmässiger Entzug des elterlichen Sorgerechts und Informationsrechts / medizinische und gerichtliche Versäumnisse / moralischer Schaden", auf welche das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. Juni 2025 mangels Zuständigkeit nicht eintrat und welche es zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Schwyz weiterleitete.

Gegen diesen Entscheid wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2025 an das Bundesgericht.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Die Beschwerde enthält weder eine sachgerichtete Darlegung noch überhaupt einen Fingerzeig, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. Sie besteht einzig aus heftiger Polemik bzw. Behördenkritik und abstrakter Nennung einer Vielzahl von Verfassungsbestimmungen.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans