Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

5A_599/2022

5A_599/2022

Rubrum

Urteil vom 15. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Basellandschaftliche Kantonalbank,

Rheinstrasse 7, Postfach, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 5. August 2022 (410 22 160).

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin betreibt wiederholt Banken im Zusammenhang mit einem (von ihr so benannten) "Fall Willy" und wird ihrerseits betrieben.

Vorliegend geht es um die von ihr für Fr. 1,7 Mio. nebst Zinsen gegen eine Bank eingeleitete Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Basel-Landschaft, in welcher ihr Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 11. Juli 2022 abgewiesen wurde mit der Begründung, in den eingereichten Unterlagen befinde sich kein Rechtsöffnungstitel und ihre weitschweifigen Ausführungen im Zusammenhang mit einem "Fall Willy" vermöchten einen Rechtsöffnungstitel nicht zu ersetzen.

Im Rahmen des von A.________ eingeleiteten Beschwerdeverfahrens verfügte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 5. August 2022, dass die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin und der als Beschwerdegegnerin ausgetauscht würden und demnächst über die Beschwerdesache entschieden werde; es erwog diesbezüglich, dass der Schriftenwechsel bereits mit Schlussverfügung vom 27. Juli 2022 geschlossen worden und die Sache an sich spruchreif sei.

Gegen diese Verfügung wendet sich A.________ mit Eingabe vom 8. August 2022 (Postaufgabe: 9. August 2022) an das Bundesgericht mit dem Anliegen, gegen das "System" und "Jemand" Strafanzeige einreichen zu wollen. Das "System" und "Jemand" seien unmenschlich und würden aus Menschen Monster machen. Das Bundesgericht möge ihrem Antrag folgen. In den Folgetagen reichte sie weitere Eingaben nach mit dem Anliegen, in diesem Land wie auf der Welt müsse Bewegung in den "Fall Willy" gebracht werden und sie setze ihre diesbezüglichen Hoffnungen auf das Bundesgericht.

Erwägungen

1.

Vorliegend geht es um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen (unter sehr restriktiven Bedingungen, vgl. Art. 93 Abs. 1 BGG) anfechtbaren Zwischenentscheid (vgl. hierzu Urteil 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1 m.w.H.). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin an der Anfechtung ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG haben könnte. Schliesslich nehmen die Ausführungen in den Eingaben keinerlei Bezug auf die angefochtene Verfügung, weshalb die Beschwerde entgegen der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG gänzlich unbegründet bleibt.

2.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 76, Art. 93 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans