Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

5A_634/2015

5A_634/2015

Rubrum

Urteil vom 19. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern.

Gegenstand

Genehmigung des Berichts des Beistandes,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern (betreffend u.a. die Genehmigung des Berichts des Beistandes nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB der 2008 geborenen Tochter des Beschwerdeführers) nicht eingetreten ist,

in das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen u.a. den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts und in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

Erwägungen

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe (nach Hinweis auf die Möglichkeit einer allfälligen Beschwerdeergänzung innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist) bis zum 13. Juli 2015 keine Ergänzungen eingereicht, auf die Beschwerdeanträge betreffend Besuchsrecht, Obhutszuteilung sowie Aufhebung der Beistandschaft sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, weil diese Anträge vorgängig bei der Vorinstanz einzureichen gewesen wären, die vorinstanzlich verfügte Weiterführung der Beistandschaft samt Bestätigung des Beistandes sei rein deklaratorisch und bilde daher kein taugliches Anfechtungsobjekt, schliesslich sei das Obergericht (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) für die Beurteilung der Staatshaftungs- und Strafklagen des Beschwerdeführers nicht zuständig, zumal die vorinstanzliche Entlastung des Beistandes ein allfälliges Straf- oder Staatshaftungsverfahren in keiner Weise präjudiziere,

dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 13. Juli 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 13. Juli 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert und die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 308 — lu dans la version du 1 juillet 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 72, Art. 95, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 août 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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