Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

5A_767/2023

5A_767/2023

Rubrum

Urteil vom 11. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stefan Blättler, Bundesanwalt, c/o Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Persönlichkeitsschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 24. August 2023

(ZK 23 196, ZK 23 197).

Sachverhalt

Für mit rechtskräftigem Urteil des Bundesstrafgerichts festgelegte Kosten, für deren Inkasso gemäss Art. 75 StBOG die Bundesanwaltschaft zuständig ist, leitete diese gegen den Beschwerdeführer eine Betreibung ein. Mit Begleitschreiben wies sie das Betreibungsamt Küsnacht darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein erhebliches Aggressionspotential aufweist.

Mit Eingabe an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland gegen den Bundesanwalt (Beschwerdegegner) stellte der Beschwerdeführer das Begehren um Feststellung, dass die Behauptung, er weise ein erhebliches Aggressionspotential auf, ehrverletzend, rufschädigend und rechtswidrig sei, sowie das weitere Begehren, dass der Bundesanwalt zur Zahlung von Fr. 1'000.--, d.h. 20 % des gemäss Gutachten von Rechtsanwalt B.________ erlittenen Schadens von Fr. 5'000.-- wegen nachgewiesener übler Nachrede, Verleumdung, Rufschädigung und Ehrverletzung, zu verurteilen sei.

Mit Entscheid vom 25. Mai 2023 trat die Schlichtungsbehörde auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, dass die gestellten Begehren nicht gegen den Bundesanwalt persönlich gestellt werden könnten, sondern gemäss Art. 3 und Art. 6 Abs. 2 VG gegen den Bund zu richten wären, und dass bei Klagen gegen den Bund gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 EG ZSJ/BE beim Obergericht des Kantons Bern geltend zu machen wären, weshalb die Schlichtungsbehörde für die Beurteilung der Eingabe unzuständig sei.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 24. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat, mit der Begründung, die Begehren wären gemäss Art. 3 und 6 VG gegen den Bund zu richten und Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren im Bereich des VG seien nicht auf dem zivilrechtlichen, sondern vielmehr auf dem öffentlich-rechtlichen Weg geltend zu machen und entsprechende Eingaben nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 VG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen.

Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, eventualiter des Entscheides der Schlichtungsbehörde, sowie um Zuspruch einer Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.--. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

1.

Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5). Bereits daran scheitert die Beschwerde.

2.

Sodann mangelt es aber auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung: Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Entscheidbegründung im angefochtenen Entscheid erfolgt nicht, wenn der Beschwerdeführer sich auf die Vorbringen beschränkt, dieser verletze den Gerechtigkeitsgedanken und die Schlichtungsbehörde habe unter Druck der Bundesanwaltschaft in vorauseilendem Gehorsam im Interesse der Eidgenossenschaft agiert und seine Anliegen in gehörsverletzender Weise über Bord geworfen, denn das Urteil des Bundesstrafgerichts sei gar nicht rechtskräftig und die üble Nachrede bzw. Verleumdung sei privat und im Rahmen eines persönlichen Vordrängens des Bundesanwaltes erfolgt, welcher Vendetta an seiner Familie üben wolle.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ob die formellen Voraussetzungen gegeben wären, ist demnach belanglos; ohnehin aber wäre die behauptete Prozessarmut mit der Behauptung, an Krebs erkrankt und ohne jegliches Einkommen zu sein, nicht substanziiert und dokumentiert. Das entsprechende Gesuch ist somit abzuweisen.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 107 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 5 — lu dans la version du 1 septembre 2023; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la responsabilité de la Confédération, des membres de ses autorités et de ses fonctionnaires, Art. 3, Art. 6, Art. 10 et Art. 20 — lu dans la version du 1 janvier 2020; l’acte a été consolidé à nouveau le 15 juin 2025.
  • Loi fédérale sur l’organisation des autorités pénales de la Confédération, Art. 75 — lu dans la version du 1 juillet 2023; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024.

Cité dans