Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

5A_825/2014

5A_825/2014

Rubrum

Urteil vom 24. November 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Wiedererwägung (unentgeltliche Rechtspflege im Prozess auf Abänderung des Scheidungsurteils),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. September 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (vom Kantonsgericht von Graubünden zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 15. September 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts U.________ (Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Prozess auf Abänderung eines Scheidungsurteils) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

Erwägungen

dass das Kantonsgericht erwog, der behauptete Rechtsverzögerungsschaden bilde nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens, zu Recht sei die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, nachdem dieses einzig mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers begründet worden sei, obgleich die Vorinstanz in ihrem ursprünglichen Entscheid die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Abänderungsklage des Beschwerdeführers verweigert habe, die erst vor Kantonsgericht gemachten Vorbringen hinsichtlich der Prozessaussichten seien unbeachtlich, sie wären ohnehin nicht alseinen Wiedererwägungsanspruch begründende Noven zu qualifizieren, schliesslich sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auf die Rüge der Verletzung von Ausstandsregeln durch den vorinstanzlichen Richter einzutreten, diese Rüge werde im Rahmen eines noch durchzuführenden Ausstandsverfahrens zu prüfen sein,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK anruft,

dass er jedoch, soweit sich seine Vorbringen überhaupt gegen das allein anfechtbare kantonsgerichtliche Urteil richten, nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen dieses Gerichts eingeht,

dass er erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 72, Art. 75, Art. 95, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 août 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales, Art. 6 et Art. 13 — lu dans la version du 23 février 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2021, 1 février 2022 et 16 septembre 2022.

Cité dans