Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

5F_6/2012

5F_6/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 14. Mai 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Psychiatrische Klinik A.________.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_384/2011,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_384/2011 vom 8. Juni 2011.

Nach Einsicht

in das Urteil 5A_384/2011 vom 8. Juni 2011, mit dem das Bundesgericht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht eingetreten ist,

in das Gesuch vom 7. Mai 2012 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. Juni 2011,

in das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Frau Präsidentin Hohl,

Erwägungen

dass der Gesuchsteller im Wesentlichen behauptet, Frau Bundesrichterin Hohl habe ihm wider besseres Wissen Recht verweigert, und im Übrigen ihre Amtsführung allgemein beanstandet,

dass diese allgemein gehaltene Kritik ein Ausstandsbegehren gegen diese Magistratsperson nicht zu begründen vermag,

dass die Tatsache, dass ein Richter in früheren Verfahren mitgewirkt hat, keine genügende Begründung für das vorliegende Ausstandsbegehren darstellt (Art. 34 Abs. 2 BGG),

dass über ein derartiges untaugliches Ausstandsbegehren die davon betroffene Gerichtsperson teilnehmen kann, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen ist (Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3; BGE 114 Ia 278 E. 1),

dass auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist,

dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe weder geltend macht, es seien vor Bundesgericht Verfahrensvorschriften verletzt worden, noch sagt, welche Vorschriften und inwiefern sie verletzt worden sein sollen (Art. 121 BGG),

dass der Gesuchsteller weder behauptet noch belegt, ein Strafverfahren habe ergeben, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu seinem Nachteil auf den Entscheid des Bundesgerichts eingewirkt worden sei (Art. 123 Abs. 1 BGG),

dass er ferner weder behauptet noch belegt, er habe nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren und entscheidende Beweismittel aufgefunden, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können (Art. 123 Abs. 2 BGG),

dass das Revisionsgesuch somit mangels rechtsgenüglicher Begründung unzulässig ist (Urteil 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 3), weil der Gesuchsteller mit seiner Kritik am zu revidierenden Urteil nicht in nachvollziehbarer Weise einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG aufzeigt,

dass schliesslich das Revisionsbegehren, soweit es denn eine angebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften beträfe (Art. 121 BGG), verspätet wäre, zumal der zu revidierende Entscheid dem Gesuchsteller am 21. Juni 2011 zugestellt worden ist und die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs mit der Gesuchseingabe vom 7. Mai 2012 nicht eingehalten worden wäre (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Ausstandsbegehren gegen Frau Bundesrichterin Hohl wird nicht eingetreten.

2.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Psychiatrischen Klinik A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 34, Art. 37, Art. 121, Art. 122, Art. 123 et Art. 124 — lu dans la version du 1 avril 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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