Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

5F_8/2022

5F_8/2022

Rubrum

Urteil vom 20. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons

Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_192/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. März 2022.

Sachverhalt

A.

Mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt in einer gegen die rubrizierte Gesuchstellerin für Steuerforderungen eingeleiteten Betreibung für Fr. 67'140.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 8. Februar 2022 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

B.

Auf die gegen den Entscheid vom 8. Februar 2022 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_192/2022 vom 25. März 2022 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

C.

In Bezug auf dieses Urteil stellt die Gesuchstellerin am 8. April 2022 ein Revisionsgesuch.

Erwägungen

1.

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der in Art. 121-123 BGG abschliessend genannten Gründe verlangt werden. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll.

2.

Die Gesuchstellerin nennt keine Revisionsgründe und äussert sich auch thematisch nicht zu solchen. Vielmehr macht sie, soweit ihr Gesuch inhaltlich nachvollziehbar ist, Ausführungen zu Abstammungsfehlern im Familienbüchlein und zu nach ihrer Auffassung im Jahr 1997 zu viel bezahlten Erbschaftssteuern. Revisionsgründe werden damit wie gesagt nicht angesprochen und noch weniger substanziiert.

3.

Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, und die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 121, Art. 122 et Art. 123 — lu dans la version du 1 janvier 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans