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6B_1031/2014

Bundesgericht

Du 14 nov. 2014

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/bger-tf-tf/6b-1031-2014/de/6b-1031-2014

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Tribunal fédéral
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

6B_1031/2014

6B_1031/2014

Rubrum

Urteil vom 14. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 23. September 2014.

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2010 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Pornographie, Nötigung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Zudem ordnete das Kantonsgericht eine stationäre therapeutische Massnahme an und bestätigte den durch das Kreisgericht Rheintal am 23./26. April 2008 angeordneten Vollzug eines Strafrests von 122 Tagen aus einer früheren bedingten Entlassung. Am 25. Februar 2013 ordnete das Kantonsgericht die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an.

Am 4. August 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch ein und beantragte unter anderem, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Kantonsgericht trat am 23. September 2014 auf das Gesuch nicht ein. Einerseits lege der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern durch die von ihm behaupteten neuen Tatsachen und neuen Beweismittel der Prozessstoff gegenüber früher erweitert und vervollständigt und die Schuldfrage in ein neues Licht gerückt werde (Entscheid S. 4/5 lit. bb). Anderseits könne eine falsche Rechtsanwendung nur mit den ordentlichen Rechtsmitteln geltend gemacht werden, während die Revision zur Überprüfung und Änderung der rechtlichen Würdigung eines früheren Entscheids nicht zulässig sei (Beschwerde S. 5/6 lit. c).

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache an ein neutrales ausserkantonales Gericht zurückzuweisen.

2.

Im Gegensatz zur Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG unterlässt es der Beschwerdeführer, unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Er beschränkt sich darauf, die Sache aus seiner Sicht darzustellen, ohne dass sich daraus ergäbe, inwieweit die Auffassung der Vorinstanz, er habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes darzulegen vermocht, unrichtig ist.

So macht der Beschwerdeführer z.B. geltend, die Ausführungen der Staatsanwältin zu einem Fall seien angesichts seiner Beilagen 6 und 7 vollkommen unglaubwürdig (Beschwerde S. 3). Was indessen die Beilage 6 aus dem Jahr 2007 mit dem vorliegenden Fall zu tun haben könnte, ist unerfindlich. Bei der Beilage 7 handelt es sich um einen Entscheid des Bundesgerichts ebenfalls aus dem Jahr 2007, der eine Haftverlängerung im Falle des Beschwerdeführers betrifft. Dabei handelt es sich indessen offensichtlich weder um eine neue Tatsache noch um ein neues Beweismittel. Folglich ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht ersichtlich.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 64 — lu dans la version du 1 juillet 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 août 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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