Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

6B_1123/2017

6B_1123/2017

Rubrum

6B_1123/2017;6B_1124/2017

Urteil vom 27. Oktober 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.), Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 22. September 2017 (BKBES.2017.150; BKBES.2017.151).

Erwägungen

1.

Die Oberstaatsanwaltschaft nahm die Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen einen Staatsanwalt wegen Amtsmissbrauchs und Versuchs einer Rechtsbeugung sowie gegen einen Oberrichter wegen Amtsmissbrauchs und Gebührenüberforderung am 5. September 2017 nicht an die Hand. Die dagegen eingereichten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit zwei Urteilen vom 22. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer gelangt am 28. September 2017 ans Bundesgericht. Er wendet sich mit einer Beschwerdeeingabe gegen beide Urteile.

2.

Die Verfahren 6B_1123/2017 und 6B_1124/2017 werden vereinigt.

3.

Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.

Aus der Beschwerdeeingabe vom 28. September 2017 ergibt sich einzig, dass der Beschwerdeführer Beschwerde einlegen will. Zur Begründung verweist er pauschal auf die "Akte". Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und er dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ergänzen zu können (act. 4). Das eingeschriebene Schreiben vom 2. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 zugestellt. Indessen reichte er keine weitere Eingabe ein. Er hat seine Beschwerde mithin nicht begründet und folglich nicht im Ansatz dargelegt, inwiefern die angefochtenen Urteile gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Die Verfahren 6B_1123/2017 und 6B_1124/2017 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 95 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juin 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans