Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

6B_1127/2013

6B_1127/2013

Rubrum

Urteil vom 5. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verletzung des Datenschutzgesetzes etc),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Oktober 2013.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer erstattete am 20. Mai und 4. November 2011 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen Mitarbeitende der sozialen Dienste der Stadt Zürich. Er warf ihnen sinngemäss unter anderem eine Verletzung des Datenschutzgesetzes, Ehrverletzungs- und Urkundendelikte vor. Am 8. August 2012 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Oktober 2013 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, unter Aufhebung des Beschlusses vom 9. Oktober 2013 sei die zuständige Strafverfolgungsbehörde anzuweisen, die Voruntersuchung erneut durchzuführen oder eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen.

2.

Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 133 IV 228 E. 2.3.3 und 128 IV 188 E. 2).

Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§ 1 und 2).

Die vom Beschwerdeführer gegen Mitarbeitende der sozialen Dienste der Stadt Zürich erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen. Gegen die Mitarbeitenden selber stehen ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche zu. Er ist zur Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert.

Zulässig ist einzig die Rüge, es seien dem Beschwerdeführer zustehende Verfahrensgarantien, namentlich sein Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt worden (sog. "Star-Praxis"). Er macht zwar eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Beschwerde S. 3, 15, 23). Zur Begründung kritisiert er indessen ausschliesslich den Entscheid in der Sache. Folglich genügt die Beschwerde in Bezug auf das rechtliche Gehör den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 65, Art. 66, Art. 81, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juillet 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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