Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

6B_1132/2013

6B_1132/2013

Rubrum

Urteil vom 27. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. Y.________ Genossenschaft,

vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Ceregato,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung), Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. September 2013.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte am 21. März 2013 bei den Behörden des Kantons Aargau eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafsache am 28. Juni 2013 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Aargau hob die Nichtanhandnahmeverfügung im Beschwerdeverfahren am 30. September 2013 auf. Es wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurück (Entscheid S. 8 E. 2.4.3).

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 30. September 2013 sei aufzuheben und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juni 2013 zu bestätigen.

2.

Der angefochtene Entscheid, welcher das Strafverfahren nicht abschliesst, ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft, ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG wollen das Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen (BGE 137 IV 237 E. 1.1).

2.1

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Die rechtliche Wirkung der Verfügung erschöpft sich in einer Fortführung der von der Staatsanwaltschaft eröffneten Untersuchung. In deren Rahmen stehen dem Beschwerdeführer alle prozessualen Rechte zur Verfügung, um sich gegen die seines Erachtens zu Unrecht erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Nach abgeschlossener Untersuchung wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gegen den abschliessenden Entscheid stehen dem Beschwerdeführer wiederum die Rechtsmittel zur Verfügung (Urteil 6B_618/2013 vom 29. August 2013 E. 1.2).

2.2

Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könnte zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen und würde damit Aufwand an Zeit und Kosten für ein Beweisverfahren ersparen. Dem stehen nicht nur das Legalitätsprinzip (Art. 2 StPO), sondern auch der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und die Pflicht zur Strafverfolgung (Art. 7 StPO) entgegen. Eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die kantonalen Behörden über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Um Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG anzuwenden, muss davon ausgegangen werden können, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe klar straflos sind (Urteil 6B_618/2013 vom 29. August 2013 E. 1.3). Dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung klarer Straflosigkeit erfüllt wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.

3.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 2, Art. 6 et Art. 7 — lu dans la version du 1 mai 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 21 janvier 2014, 1 juillet 2014, 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66, Art. 93 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juillet 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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