Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

6B_1168/2015

6B_1168/2015

Rubrum

Urteil vom 24. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, Kantonsgerichtspräsident, Postfach 3569, 6002 Luzern.

Gegenstand

Kostenerlassgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 25. August 2015.

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht Luzern sprach den Beschwerdeführer am 17. Oktober 2013 unter anderem der Gefährdung des Lebens schuldig. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 23'683.90.

Am 6. Januar 2014 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Erlass der Kosten. Er führte aus, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers sei mehr als düster. Seine Frau leide an Multipler Sklerose, weshalb er sein Arbeitspensum reduzieren müsse.

Am 28. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer den Fragebogen zur Erlangung eines Kostenerlasses samt Unterlagen ein.

Das Kantonsgericht wies das Kostenerlassgesuch am 25. August 2015 ab. Es stellte fest, beim Beschwerdeführer stünden monatlichen Einnahmen von Fr. 6'830.70 monatliche Ausgaben von Fr. 5'540.70 gegenüber. Damit verblieben dem Beschwerdeführer Fr. 1'286.--, welche er monatlich zur Tilgung der Verfahrenskosten einsetzen könne. Der Beschwerdeführer sei folglich nicht mittellos im Sinne von Art. 425 StPO.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 25. August 2015 sei aufzuheben. Die Forderung des Kantons Luzern für Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 23'683.90 sei ihm zu erlassen.

2.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, dieser habe den Fragebogen ohne Rücksprache mit ihm ausgefüllt und zurückgesandt. Das Formular sei unvollständig. Der Beschwerdeführer verzeichne unabdingbare Auslagen, welche keine Berücksichtigung fanden (Beschwerde S. 4 Ziff. 4).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nennt keine Bestimmung, die es der Vorinstanz verboten hätte, ohne Rücksprache mit dem Rechtsvertreter auf den vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten Fragebogen abzustellen. Folglich ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass und inwieweit die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hätte. Da die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, sind die weiteren Vorbringen als Noven unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dass die Vorinstanz bei einem Überschuss von Fr. 1'286.-- Art. 425 StPO unrichtig angewandt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 425 — lu dans la version du 1 janvier 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 64, Art. 95, Art. 99 et Art. 108 — lu dans la version du 1 novembre 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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