Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

6B_1197/2022

6B_1197/2022

Rubrum

Urteil vom 10. Oktober 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Diebstahl, Sachbeschädigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. August 2022 (SW.2022.68).

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Thurgau trat am 10. August 2022 auf eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG), wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.

Gemäss Rückschein der Schweizerischen Post wurde dem Beschwerdeführer der Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. August 2022 am 29. August 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 30. August 2022 zu laufen und endete am 28. September 2022. Am 26. September 2022 übergab der Beschwerdeführer seine Beschwerde der Post in Rumänien. Das Einreichen einer Eingabe bei einer ausländischen Post gilt jedoch nicht als fristwahrend. Fristwahrend wirkt nach Art. 48 Abs. 1 BGG einzig die Aufgabe bei einer Schweizerischen Poststelle oder bei einem Postschalter in Liechtenstein. Eine strikte Anwendung dieser Regel drängt sich aus Rechtsgleichheitsgründen auf und ist nicht überspitzt formalistisch (BGE 125 V 65 E. 1). Angesichts des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts lässt sich eine andere Auslegung auch nicht ernsthaft rechtfertigen. Anders verhält es sich bloss, wenn ein Staatsvertrag etwas Abweichendes vorsieht, was vorliegend nicht der Fall ist. Die vorliegende Postsendung ist der Schweizerischen Post (Ankunft Bestimmungsland) erst am 4. Oktober 2022 zugegangen. Die Beschwerde ist damit verspätet, weshalb darauf schon daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Geringsten entspricht.

4.

Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 48, Art. 66, Art. 97, Art. 100, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans