Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

6B_1220/2017

6B_1220/2017

Rubrum

Urteil vom 31. Januar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Postfach, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Oktober 2017 (UE170228-O/U/HEI).

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm am 28. Juli 2017 eine Strafanzeige gegen eine Krankenkasse wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen legte der Beschwerdeführer am 8. August 2017 Beschwerde ein. In der Folge forderte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 14. August 2017 dazu auf, innert 30 Tagen für ihn treffende Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.-- zu leisten, unter der Androhung, ansonsten werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Da die Prozesskaution innert Frist nicht einging, trat das Obergericht am 10. Oktober 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses, die Rückweisung an die Vorinstanz sowie "rein hilfsweise" die Gutheissung seiner Klage unter "PKH" (wohl Prozesskostenhilfe). Indessen nennt der Beschwerdeführer weder eine Bestimmung noch ein Grundrecht, woraus sich ergäbe, dass das Eintreten auf eine Beschwerde grundsätzlich nicht von der Zahlung einer Kaution abhängig gemacht werden dürfte. Soweit er vorbringt, die verlangte Kaution sei ungeheuerlich und verstosse gegebenenfalls gegen Art. 29 BV, zeigt er nicht ansatzweise auf, inwiefern die vom Obergericht verlangte Prozesskaution den Verhältnissen des Falles nicht angemessen und der Beschluss des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Dass er bedürftig sei bzw. im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte, macht er nicht geltend. Im Übrigen wurde die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege mit dem Urteil 1B_ 365/2017 vom 27. Oktober 2017 beurteilt. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Aus welchem Grund der vorinstanzliche Richter schliesslich "befangen", "unobjektiv" und "voreingenommen" sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit er sich zur Sache materiell äussert, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung offenkundig nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2018; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 29 — lu dans la version du 1 janvier 2018; l’acte a été consolidé à nouveau le 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

Cité dans