Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

6B_1307/2019

6B_1307/2019

Rubrum

Urteil vom 5. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 7. November 2019 (BB.2019.255).

Erwägungen

1.

Die Bundesanwaltschaft nahm am 21. September 2019 eine Strafanzeige mangels Zuständigkeit (soweit es nicht um Vorwürfe gegen eine Bundesrichterin ging) und mangels hinreichenden Tatverdachts nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 7. November 2019 ab.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt den Ausstand sämtlicher Richter und Richterinnen der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Es sei eine unabhängige gesetzliche Strafabteilung zu bestellen. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Richterinnen und Richter der Strafrechtlichen Abteilung in der Vergangenheit an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für sie (die Beschwerdeführerin) negativ ausgefallen sind, was indes grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellt. Offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile 6B_1370/2016 vom 11. April 2017 E. 3;5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1 f. mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin keinen tauglichen Ausstandsgrund anführt, ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts indessen unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 7. November 2019 auf die Rechtslage hin. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist (vgl. Urteil 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Auf eine Kostenauflage wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 37, Art. 66, Art. 79, Art. 108 et Art. 113 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans