Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

6B_1370/2020

6B_1370/2020

Rubrum

Urteil vom 15. Dezember 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung einer Frist (Veruntreuung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. September 2020 (SB200078-O/U/gs).

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschuldigten und heutigen Gesuchsteller mit Urteil vom 22. September 2020 wegen Veruntreuung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Im Rahmen der Prozessgeschichte hielt es zusammengefasst fest, dass an der Berufungsverhandlung nur der amtliche Verteidiger anwesend gewesen sei. Der Beschuldigte und heutige Gesuchsteller sei trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsverhandlung sei im Einklang mit Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO durchgeführt und im Anschluss daran trotz Abwesenheit des Beschuldigten und heutigen Gesuchstellers ein Urteil gefällt worden.

Der Gesuchsteller wandte sich mit einer als "Beschwerde und Wiedereinsetzungsbegehren in den vorigen Stand" bezeichneten Eingabe an das Obergericht. Das Obergericht leitete die Eingabe an das Bundesgericht weiter.

In der Eingabe macht der Gesuchsteller geltend, er sei am 15. Juli 2020 in Kroatien verhaftet, nach Deutschland überführt und dort inhaftiert worden. Er habe seinen dortigen Anwalt mehrfach darauf hingewiesen, ihn rechtzeitig zu entschuldigen, was dieser aber nicht gemacht habe. Ihn selber treffe kein Verschulden. Er beantrage daher die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Damit hat der Gesuchsteller keine Beschwerde erhoben, sondern in die Augen springend ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt.

Die Eingabe ist folglich zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuschicken (Art. 30 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist zu deren Behandlung (erstinstanzlich) nicht zuständig.

2.

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgeschickt.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 407 — lu dans la version du 1 février 2020; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 30 et Art. 66 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans