Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

6B_180/2007

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{T 0/2}

6B_180/2007 /rom

Urteil vom 1. Juni 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Nichteintretensbeschluss (Betrug, arglistige Vermögensschädigung),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2007.

Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe an das Bundesstrafgericht in Bellinzona gerichtet. Zuständig ist jedoch, wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids ergibt, das Bundesgericht in Lausanne.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf seine Anzeige gegen eine andere Person wegen (versuchten) Betruges sowie arglistiger Vermögensschädigung nicht eingetreten und ein Rekurs dagegen mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2007 abgewiesen worden ist. Im Gegensatz zu seiner Auffassung (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. II) ist nicht "jeder" legitimiert, gegen eine Einstellung Beschwerde zu führen. Die Voraussetzungen dazu ergeben sich aus Art. 81 BGG. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG kommt nicht zum Zug, weil es dem Beschwerdeführer nicht um das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 30 StGB als solches geht. Der Umstand, dass er die Verurteilung im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren "benötigt", stellt kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne des Gesetzes an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids dar. Und soweit er sich gegen die Kostenauflage wendet bzw. eine Rechtsverweigerung behauptet (Beschwerde S. 5), genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschienen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Präsidium:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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