Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

6B_19/2010

6B_19/2010

{T 0/2}

6B_19/2010

Urteil vom 8. Juni 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Mathys,

Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wirz,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenauflage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. November 2009.

Sachverhalt

A. Das Bezirksgericht Horgen verurteilte X.________ am 25. Februar 2009 wegen Betruges und Veruntreuung zum Nachteil von -- zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Juni 2008. Es verpflichtete X.________, der Geschädigten Fr. 37'110.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Juli 1998 sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 16'000.-- zu bezahlen und verwies das Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Zivilweg.

B. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 16. November 2009 von den Vorwürfen der Veruntreuung und des Betrugs zum Nachteil von Y.________ frei. Es hob die Verpflichtung von X.________ zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an Y.________ auf. Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten beider Instanzen, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, auferlegte es X.________ zur Hälfte und Y.________ zu einem Viertel. Es verpflichtete Y.________, X.________ für die erbetene Verteidigung eine reduzierte Entschädigung von Fr. 7'500.-- sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen. Im Übrigen sprach es X.________ für die erbetene Verteidigung eine reduzierte Entschädigung von Fr. 7'500.-- zu Lasten der Staatskasse zu.

C. Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Ziffer 6 (Verfahrenskosten) und 7 (Parteientschädigung von X.________ aus der Staatskasse) des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Es seien ihm maximal Fr. 856.25 von den Untersuchungskosten und den Verfahrenskosten beider Instanzen sowie der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen. Der Rest sei auf die Gerichtskasse zu nehmen, soweit die Kosten nicht von der Geschädigten zu bezahlen seien. Es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 24'222.75 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Eventualiter, für den Fall, dass die Geschädigte die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Urteils erfolgreich anfechten sollte, seien die entsprechenden Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen und die Gerichtskasse sei zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 31'722.75 zu bezahlen. Allenfalls sei die Sache zur neuen Entscheidung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

D. Y.________ ficht das vorinstanzliche Urteil in einem separaten Verfahren (6B_22/2010) an.

Erwägungen

1.

1.1 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz verletze bei der Verlegung der Verfahrenskosten und der teilweisen Verweigerung einer Parteientschädigung trotz vollumfänglichen Freispruchs die Unschuldsvermutung. Sie wende § 396a i.V.m. § 189 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (LS 321; StPO/ZH) willkürlich an und begründe die Regelung der Entschädigungsfolgen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht.

1.2 Das Bundesgericht hat im parallelen Verfahren der Geschädigten (6B_22/2010) den angefochtenen Entscheid in Gutheissung ihrer Beschwerde mit Urteil vom 8. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit fällt das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens vor Bundesgericht dahin. Die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wäre die Beschwerde materiell beurteilt worden, hätte sie abgewiesen werden müssen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist zum Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen und abzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Koch

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans