Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

6B_202/2014

6B_202/2014

Rubrum

Urteil vom 27. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anordnung der Sicherheitshaft, Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 6. Februar 2014.

Erwägungen

1.

Am Strafgericht Basel-Stadt ist gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren auf Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB hängig. Auf Antrag des instruierenden Präsidenten ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 23. Dezember 2013 Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen an. Ein Haftentlassungsgesuch vom 13. Januar 2014 wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 17. Januar 2014 abgewiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 6. Februar 2014 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 6. Februar 2014 sei aufzuheben. Er sei unter Auflagen aus der Massnahme bedingt zu entlassen.

2.

Die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung aus der Massnahme beantragt und diesen Antrag auch begründet, ist darauf nicht einzutreten, weil es im vorliegenden Verfahren nur um die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gehen kann.

3.

Die Vorinstanz stellt fest, der dringende Tatverdacht ergebe sich aus mehreren rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers unter anderem wegen wiederholter und fortgesetzter qualifizierter Notzucht und sexueller Handlungen mit einem Kind. Bei der heutigen Aktenlage bestünde weiterhin eine erhebliche Rückfallgefahr, wenn der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen würde. Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich (vgl. Entscheid S. 3/4 E. 3).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit die Feststellungen der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. So soll es z.B. Berichte geben, nach denen er gesundheitlich gar nicht zu einem Rückfall in der Lage sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Einen Beweis dafür, dass die vorinstanzliche Annahme, er sei durchaus noch "selbstständig mobil" (Entscheid S. 4), offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre, vermag er indessen nicht beizubringen. Er bringt vor, dass es durchaus Ersatzmassnahmen, nämlich "Freiheit mit Auflagen", gegeben hätte (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Angesichts der möglicherweise erheblichen Rückfallgefahr sind solche Auflagen jedoch keine realistische Alternative. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einschätzung des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes Bern stelle einen reinen "Gefälligkeits-Bericht" dar (Beschwerde S. 4 Ziff. 9). Inwieweit er darin schlimmer dargestellt wird, als er in Wirklichkeit ist, erläutert er nicht. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass es im vorliegenden Verfahren nicht mit rechten Dingen zugegangen sein könnte (Beschwerde S. 5 Ziff. 14).

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 59 — lu dans la version du 1 janvier 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 78, Art. 95, Art. 97 et Art. 109 — lu dans la version du 1 janvier 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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