Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

6B_237/2010

6B_237/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 29. April 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,

2. Y._______,

3. Z._______,

beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Paul Zbinden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (üble Nachrede usw.),

Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. Februar 2010.

Erwägungen

1.

Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf eine kantonale Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist nicht eingehalten hatte. Eine Wiederherstellung der Frist kam nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin ihren angeblich schlechten gesundheitlichen Zustand nicht hinreichend belegt hatte (angefochtener Entscheid S. 2 E. 1a). Dazu kam, dass sie die kantonale Beschwerde nicht genügend begründet hatte (angefochtener Entscheid S. 2/3 E. 1b). Soweit sie schliesslich die Unzuständigkeit der Behörden des Kantons Freiburg geltend machte, hatte sie das Recht dazu infolge Verspätung verwirkt (angefochtener Entscheid S. 3 E. 1c).

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht, weil sie sich nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz bezieht. Die Beschwerdeführerin reicht zum Beispiel das E-Mail eines Untersuchungsrichters ein, der (ohne allerdings den Fall näher zu kennen) festhält, der Kanton Bern sei für die Behandlung des Falles zuständig. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid indessen zur Frage, welcher Kanton materiell zuständig ist, nicht geäussert, sondern ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Recht zur Geltendmachung der Rüge verwirkt (angefochtener Entscheid S. 3 E. 1c). Mit der Frage der Verwirkung befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vor Bundesgericht nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 95 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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