Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

6B_258/2016

6B_258/2016

Rubrum

Urteil vom 3. Mai 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 27. Januar 2016.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 7. März 2016 eine Frist angesetzt bis zum 6. April 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Mit Schreiben vom 4. April 2016 (Postaufgabe 5. April 2016) ersuchte die Beschwerdeführerin um "Verlängerung bzw. Erlass oder Kürzung des verlangten Kostenvorschusses".

Da ein Grund für einen Erlass oder eine Kürzung des Vorschusses nicht ersichtlich war, zumal von einer "völlig überrissenen Summe" nicht die Rede sein konnte, setzte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2016 gemäss ihrem Hauptantrag eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an bis zum 26. April 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Mit Eingabe vom 22. April 2016 (Postaufgabe 25. April 2016) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um "realistische Fristen bzw. Kostenerlass". Indessen ist nicht ersichtlich, was an den beiden Fristen nicht realistisch sein sollte, und für einen Kostenerlass besteht nach wie vor kein Grund. Selbst wenn das Gesuch als ein solches um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden könnte, müsste es im Übrigen abgewiesen werden, weil die Beschwerdeführerin innert der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist ihre Behauptung, unter dem Existenzminimum zu leben, nicht nachweist.

Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans