Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 7 décisions citantes n’a été analysée.

6B_26/2013

6B_26/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 14. März 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gränicher,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bedingte Entlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Strafkammer,

vom 24. Dezember 2012.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer verbüsst zurzeit zur Hauptsache eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die am 3. November 2011 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland ausgefällt wurde. Am 4. Juni 2012 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern ein Gesuch um bedingte Entlassung ab. Dagegen eingereichte Beschwerden wiesen die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 17. Oktober 2012 und das Obergericht des Kantons Bern am 24. Dezember 2012 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts vom 24. Dezember 2012 sei aufzuheben. Er sei sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

Das Obergericht verlangt die Abweisung der Beschwerde (act. 17). Die Polizei- und Militärdirektion hat auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 18).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 56 lit. c (recte lit. b) StPO geltend, der am angefochtenen Entscheid vom 24. Dezember 2012 beteiligte Oberrichter A.________ sei bereits als Staatsanwalt am Strafverfahren beteiligt gewesen, welches am 3. November 2011 zu seiner Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Regionalgericht Bern-Mittelland geführt habe. Er sei folglich in der Angelegenheit vorbefasst gewesen (Beschwerde S. 4 Art. 3).

Die Vorinstanz bestätigt, dass Oberrichter A.________ vor seinem Amtsantritt als Oberrichter bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Staatsanwalt tätig war und in dieser Funktion seinerzeit beim Regionalgericht gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben hat. Nach ihrer Auffassung ging indessen das selbständige, rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, an welchem Oberrichter A.________ als Staatsanwalt und Ankläger teilnahm, dem Vollzug der seinerzeit ausgesprochenen Strafe lediglich voraus. Heute gehe es in einem neuen, weitgehend gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz durchzuführenden Verfahren um die Überprüfung einer Vollzugsfrage. Die Thematik sei eine völlig andere. Oberrichter A.________ sei unter keinem Titel gehalten gewesen, in den Ausstand zu treten (act. 17).

2.2

Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.

Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Eine Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts kann bei den Parteien insbesondere entstehen, wenn ein Richter bereits in einem anderen, die gleiche Strafsache betreffenden Verfahren tätig war. Ein solcher Richter hat in Anwendung von Art. 56 lit. b StPO in den Ausstand zu treten.

Das Bundesgericht hat erkannt, dass der Anschein der Befangenheit entstehen kann, wenn jemand, der in einem zu einer Freiheitsstrafe führenden Verfahren als Staatsanwalt die Anklage vertrat, später Einsitz in eine Fachkommission nimmt, die über die bedingte Entlassung des Verurteilten aus derselben Freiheitsstrafe zu befinden hat. Indem er im ersten Verfahren, in dem Anklage und Verteidigung sich gegenüberstehen, die Funktion des Anklägers ausübte, war er die Gegenpartei des Angeklagten. Seine Mitwirkung in einem zweiten Verfahren, in dem über die bedingte Entlassung des Verurteilten aus dem Vollzug der Strafe entschieden wird, welche er in seiner Eigenschaft als Partei selber beantragt hatte, kann beim Gefangenen berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken und das Vertrauen in die Justizorgane untergraben (BGE 134 IV 289 E. 6.3).

2.3

Die vorstehenden Überlegungen gelten auch, wenn der Staatsanwalt wie im vorliegenden Verfahren als Richter am gerichtlichen Verfahren teilnimmt, in welchem es um die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Strafe geht, die er früher als Staatsanwalt selber beantragte. Auch in diesem Fall können beim Gefangenen berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen. Oberrichter A.________ hätte deshalb in Anwendung von Art. 56 lit. b StPO in den Ausstand treten müssen.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Der Beschwerdeführer bemängelt unter Hinweis auf Art. 5 StPO, das kantonale Beschwerdeverfahren habe zu lange gedauert (Beschwerde S. 3 Art. 1). Die genannte Bestimmung betrifft jedoch die Strafverfolgung und nicht das vorliegende Verfahren.

4.

Da sich die Vorinstanz mit der Sache nochmals befassen muss, hat sich das Bundesgericht zu den weiteren Vorbringen und dem Antrag des Beschwerdeführers, er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, heute nicht zu äussern.

5.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben.

Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren. Eine solche steht gemäss Art. 68 BGG der obsiegenden Partei zu und umfasst neben den Anwaltskosten die allfälligen weiteren notwendigen Kosten und Umtriebe, die durch den Rechtsstreit verursacht wurden, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen (Art. 1 und 11 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006; SR 173.110.210.3). Anwaltskosten fallen ausser Betracht, da die Beschwerde durch den Beschwerdeführer persönlich verfasst wurde. Sein jetziger Rechtsanwalt ist erst später dazugetreten (act. 12). Auch in anderer Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass die besonderen Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt wären. Eine solche ist nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren ausgerichtet.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 5 et Art. 56 — lu dans la version du 12 mars 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2013, 1 mai 2013, 21 janvier 2014, 1 juillet 2014, 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 1 et Art. 68 — lu dans la version du 1 février 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 30 — lu dans la version du 3 mars 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales, Art. 6 — lu dans la version du 23 février 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2021, 1 février 2022 et 16 septembre 2022.

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