Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

6B_31/2020

6B_31/2020

Rubrum

Urteil vom 4. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (gewerbsmässiger Betrug); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. November 2019 (470 19 252).

Erwägungen

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. November 2019. Andere der Beschwerde an das Bundesgericht zugängliche letztinstanzliche kantonale Entscheide im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG wurden nicht vorgelegt.

2.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat mit Beschluss vom 19. November 2019 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie keine hinreichende Begründung enthielt und die Beschwerdeführer auch innert der ihnen angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichten. Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren folglich nur mit der Frage befassen, ob das Kantonsgericht auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer nicht. Soweit sie sinngemäss rügen, der für den Beschluss verantwortlich zeichnende Richter (unter Einschluss des Gerichtsschreibers) sei voreingenommen, ist aufgrund ihres Vorbringens nicht ersichtlich, inwieweit dieser Vorwurf zutreffen könnte. Ein Entscheid, mit welchem die Beschwerdeführer nicht einverstanden sind, beweist für sich allein nicht, dass eine daran mitwirkende Gerichtsperson befangen sein soll. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66, Art. 80 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans